scheinende Männer zu ihren Verhand­lungen in Armensachen mit berathen- der Stimme beizuziehcn. Ein weiter- gchendes Heicinziehcn jener Organe der freiwilligen Wohllhätigkcit in die gesezliche Armenpflege würde aber, wie es gesezlich unzuläßig ist, so auch unzweckmäßig sein, da es unter keinen Umständen angehen würde, den frei­willigen Mitgliedern ein Verfügungö- rccbt über öffentliche Mittel ganz oder theilweise einzuräumen.

re. rc.

Stuttgart, 4. Dez. 1854.

Verfügung des K. Ministerium deö Innern, be treffend die polizeilichen Maßregeln ge­gen die, Kräze.

(Sckluß).

5) Zur Heilung der Kräze sind wo immer chunlich Aerztc beizuziehen. Doch ist cs den Wundärzten gestattet, in Fällen, in welchen die Anwendung der grünen Leise genügt, die Anwendung dieser nach der angesügten Belehrung zu verordnen, auch die Behandlung der Krankheit unter Aufsicht eines Arztes zu übernehmen.

Die Verordnung irgend welcher an derer Mittel gegen die Kräze ist den Wundärzten untersagt, und cs sind die selben verbunden, in Fällen, in welchen die Anwendung der grünen Seife kei­nen Erfolg haben sollte, die Kranken stets an de» inneren Arzt zu verweisen.

6) Den Apothekern ist verboten, ge gen die Kräw ohne Verordnung eines Arztes irgend ein Mittel mit alleini­ger Ausnahme der grünen Seife ab- zugebcn.

Bei Abgabe der leztere» ist den Empfängern stets ein gedrucktes Ercm- plar' der unten folgenden Belehrung gegen Aufrechnung von 1 Kreuzer un­aufgefordert nrtzugeben.

7) Die Kosten der Heilung unbe- mittelter Kräzekranker liegt denjenigen örtlichen-Kassen ob, ans welchen die Armenkosten überhaupt zu bestreiten sind.

In allen öffentlichen Krankenanstal­ten snd besondere Zimmer für Kräze- krankes mit den ersordcilichen Dadein- richtungcn hcrzustellcn. Soweit solche Anstalten in größeren Gemeinden nur für die Ortöangehörigcn bestimmt sind,

ist von den Polizeibehörden darauf hinzuivirken, daß dieselben durch Ueber- einkunst mit den Nachbargemeinden die Verpflichtung erhalten, deren kräzekran- ke Angehörige gegen eine angemessene Entschädigung zu verpflegen.

Befindet sich in einer Gemeinde kei­ne öffentliche Krankenanstalt, so hat dieselbe jedenfalls für das Vorhanden sein eines besonderen zur Heilung Kräzekranker geeigneten heizbaren Zim­mers zu sorgen, damit, wenn Erkrank­ungen unbemittelter Gemeindeangehö- riger an der Kräze voikommen, sie da­rin verpflegt werden können.

Jeder Gemeinde, in welcher nicht eine öffentliche Krankenanstalt mit Ein­richtung zur Aufnahme Kräzekranker besteht, wird zur Pflicht gemacht, Ein­leitung zu treffen, daß armen Kräze-! kranken in vorkommendcn Fällen eine!

Badwanne zur Benüzung überlassen wird.

8) Werden in einer Gemeinde Krä- zckranke von Gemeindewegen i» Be­handlung genommen, so hat deren Heilung durch den Orts- oder Bezirks- Ärmenarzt zu geschehen.

Den Aerzicn steht eS jedoch zu, oh­ne Kostenvermehrung die Wundärzte je nach Maaßgabe ihrer Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit unter Ertheilung der erforderlichen Anweisungen zur Ucbcrwachung der Kur zu verwenden rc. rc.

Stuttgart, 15. März 1855.

Linden.

Calw (FahrnißVerkauf).

Aus der Verlassenschaft der am auf hiesigem Rathhaus stattfinden 2. d. M gestorbenen Christof Blaich, Den 10. Mai 1855, Fuhrmanns Ehefrau wird am Freitag den 18. Mai von Vormittags 8 Uhr an in öffentlicher Versteigerung verkauft

Bücher, Frauenkleider, Dettge- Am wand, Leinwand, Küchenge- schirr, Schreinwerk und allge­meiner Hausrath.

wird Tannenstanrmholz auf dem Stock verkauft: >

aus der Allmand 367 Stück, aus dem Bruch 81 Stück und aus dem Babwald 309 Stück. Zusammenkunft Vormittags 10 Uhr beim Rathhaus in Unterhaugstätt. Neuenbürg 12. Mai 1855.

K. Forstamt.

Lang.

Calw.

(Gläubigeraufruf).

AuS Anlaß der Real-Theilung auf den am 9. Mai erfolgten Tod des hiesigen Kaufmanns Wilhelm Enßlin werben Alle welche irgendwie Ansprü­che an seinenNachlaß machen, nament­lich auch Bürgschafts-Gläubiger auf­gefordert, dieselben am 28. Mai

Nachmittags 2 Uhr bei der Unterzeichneten Stelle zu ver­weise», widrigenfalls sie unberücksichtigt bleiben und von den Erben und ihren Vertretern nicht mehr anerkannt wer­den.

Den 14. Mai 1855.

K. Gerichtsuotariat Calw.

M a g e n a u.

E a l w.

(Scheuer-Verkauf).

Die kleinere Scheuer auf dem vor­der,, Wimberger Hof soll auf deu Abbruch verkauft werden. Die öffent­liche Ausstreichsverhandlung darüber wird am

Montag den 21. Mai Nachmittags 1 Uhr

Den II. Mai 1855.

K. Gerichtsnotariat. , Magen au.

Am

Revier Licbenzcll. 18. d. Mts.

Gemeinderalh.

Aichelberg. (Holz-Verkauf).

Dienstag den 22. d. Mts. Vormittags 11 Uhr

verkauft die hiesige Gemeinde aus ih­ren Gemeinde-Waldungen circa 600 Stück Floßholz vom 90er abwärts und 300 Stück Sägklöze im öffentlichen Aufstreich auf hiesigem Nachhause, wo­zu Liebhaber hiemit eingeladen werden.

Den 11. Mai 1855.

Schuldheiß Wurster.