388 Stück solchenes Bau-- und 92 Klf. forchenes Scheiterhol; gegen baare Bezahlung im Aufstreich.

Mit dem Klozholz wird der An­fang gemacht.

Die Zusammenkunft ist im Orte. Den 9. Mai 1855.

Schuldheißenamt.

Schwämmle.

angehängten Belehrung Sorge zu tra­gen, und auf Heilung der an diesem Nebel Erkrankten hinzuwiikcn.

2) Die Schullehrer haben ein, wach­sames Äuge auf die Haulreinheit der Schulkinder zu richten, dieselben zu die­sem Zwecke von Zeit zu Zeit näher zu besichtigen, auch, sobald sie einen ver bächtige» Ausschlag an den Händen beinerten, das velreffende Kind 'auch

H l der Schule zu entlassen und dessen An

tKräzeKrankheit betreffend). gehörige aus den Grund davon aus- Bei der beispiellosen Verbreitung merksam zu machen, der Kräze in Familien und Orlschas-j. Für den Fall, daß das L.nd nicht len sieht man sich veranlaßt, die kürz-spätestens nach vre, Wochen hautreu.

lich in dieser Beziehung erschienene,>n die Lchule zuruckkommt, ist der

Verfügung hiernach zur allgemeinen,O-lö,chulvehvrde davon Anzeige zu Kenntniß zu bringen, und damit die machen, damit d,e Heilung no.h.ge»- Aufforderung au Jedermann zu ver-lsaUS durch amtliches Einschreiten be. binden, im eigenen und allgemeinen wirkt wird Interesse sich genau darnach zu achten. Die Ortsgei,1l,che» haben die Voll- Dabei ist ferner zu Nro. 2 der zlehung dieser Vor,chrisl zu überwachen, nachfolgenden ^Verfügung bestimmt 3) Hauöva.er, Ha»dwe,kömcr,ter worden , daß die Lehrer, wenn bei ei- Desrzcr von Fabriken, Vorsteher vo> em Schulkinde die Kräze sich zeigt. Ä>,muten und «stallen, welchem nicht nur die Eltern, sondern auch die eine Mehrzahl von Perfoucn defchaf- .OrtsSchulbchside alsbald hievon i» tigt ist, sind gehalten, wenn bei einer Kenutniß zu sezen haben, und daß ei» ihrem Kreise augehörlgeii oder unter solches Kind nicht wieder in die Scku-Ücker Auf,rchl ,nbe»den Peifon der, le ausgenommen werden darf, bis des-,Verdacht Behastung »nt der Kra- senWiederherstellung durch ärztl. Zeug- enisteht, dafür sorge zu tragen

dafür sorge zu

jdaß dieselbe zum Zweck der Heilung alsbald von anderen Personen abge sondert oder ans der Anstalt entfernt und zum Umgang mit denselben nicht früher zugclasfe» wird, bis ihre gänz­liche Heilung und die Reinigung ihrer Kleidungsstücke nachgewiesen ist. te) Gasiwrrthe, welche wandernde

uiß konstatirt ist.

Den 5. Mai 1855

Stadlschulvbeißenamt.

S cki u ld t.

Verfügung des K. Ministerium des Innern, be neffend dir polizeilichen Maßregeln ge

Di- Crsahnmgm. n"lcke in den,ez-^Ha»bwe.ksgehllse, Hausirer und der- teil Jahren über die Perbreiluna der glichen Personen beherbergeu, >o wie Kräze gemacht worden sind, haben dem 2»,Hader vor. Zunslherbergen sind^ver-

Ministerium Anlaß gegeben, das Mc-spsilchtet, die Letten und Nachtlager

für dieselben stets in reinem Stande zu erhallen, auch wenn kräzefranke Handwerksgehilfen ooer Hausirer bei! ihnen eintreffen, dem OrtSvorsteher Anzeige z« mache», damit derselbe nach Maaßgabe der Miliisterial-Perlügu»g^

diciiial-Kolleginm mit der AnSarbcil- riiig einer Belehrung über diese Krank­heit und deren Heilung mit grüner Seife zu beauftragen, und eSwitd nun diese Belehrung im Anhänge öf­fentlich bekannt gemacht.

Zugleich wird in Gemäßheit höchster Cmschließnng Seiner Königliche» Majestät vom 12. März d. I. Fol. gendes verfügt:

1) Sämmtljche weltliche und geistli­che Bezirks» und Ortsbehörden werden angewiesen, in dem Kreise ihres Be­rufs für die möglichste Verbreitung der

vom 3. September 1829 einschreiten kann.

(Schluß folgt).

Simmozheim.

. Wer Forderungen an die versterbe ne Christian Boßer Wittwe zu machen

hat möchte dieselbe iiniicihalb 1V Ta­gen beim Waisengcricht dahier änmel- ve», da sie sonst bei Versäumiiiß dieser Frist bei der Schuldcnauseiiianderfez- ung unberücksichtigt bleiben werden.

Den 2. Mai 1855.

Der Gemcinderath.

S i m m o z h e i m.

Wer Forderungen an den verstorbe­nen Konrad Meier Straßenknecht da­hier zu mache» hat möchte dieselbe in­nerhalb 15 Tagen beim Waisengcricht dahier anmelden, da sie sonst bei Ber- säumniß dieser Frist unlerücksichtigt bleiben werden.

Den 2. Mai 1855.

Waisengericht Vorstand S ck w a m m l e.

Außrramtliche Gegenstände.

Calw.

Unterzeichneter hat sogleich oder, bis Jakobi sein oberes Logis an eine stille Familie zu vermiethen. -

Karl Dreiß.

Calw. Nächsten Sonntag sowie die ganze Woche über sind frische Läu- genbrezcln zu haben bei

Bäcker Störr.

Calw

Aecht böhmisches Wasserblei sowie bestes RheinEr, empfiehlt billigst Adolph Stroh neben dem Rößle.

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