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Calwer Wochenblatt.
Amts- und Jntelligeuzblatt füv den Bezirk.
Nro. 1.
Mittwoch 4. Jan.
1854.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
C a l w.
(Schärfung der Polizeiaufsicht über die WandergeseUen).
In Folge erneuerter Klagen über die große Zahl wauverndcr arbeitsloser HandwerkSpursche hat das K. Ministerium deö Innern die Maßregeln zu deren Uebcrwackuug verschärft. ' Von den zu diesem Behuf genossenen Verfügungen sind folgende den
Ortsbehörden zur Nachachtung zur ' Das Obcramt wird prüfen, ob sich Kcnntniß zu bringen: die Wandernden den ihnen crthcilten
1) Die mit dem Visiren der Wan- Vorschriften gemäß benommen und die derbücher beauftragten Behörden sind Ortspolizeibehörden ihre Oblicgenbei- augewiesen, bei jedem Visiren deichen hinsichtlich der Leitung und Uebcr- Hauptort, nach welchem die Reise der wachung res WandernS erfüllt haben. Handwerks-Gesellen gehen soll, mit^Die vorgcnommcne Durchsicht ist in einigen auf der geraden Linie dahin kein Wanderbuchc zu beurkunden, gelegenen Zwischenorte ins Wanderbnch Wenn lei dieser Durchsicht Verfehle»!
sorgt werden, daß die Bestellungen der durch Anrufung deS OberamtS ver- Nrcistcr auf ankommcnde Gesellen nach schaffen können.
Vorschrift des 8 34 Pkt. 3 der Jn-j 4) Ta es nicht selten Vorkommen struklion zur revidirtcn Gewerbe-Ord- soll, daß arbeitsscheue Handwerks. Ge- nung pünktlich vollzogen werden.^ sellen, um von der Bestimmung des 2) Den Handwerks-Gesellen ist all- 8 2 der Ministerial-Versügrmg vorn gemein auszuerlcgen, während der 26. April 1827 nicht betroffen zn Wandcrzeit ihre Wanocrbüchcr vcn 8 werden, vor dem völligen Ablauf der zu 8 Tagen einem Oberamtc vorzule- sechswöchigen Wandcrsrist auf einige gen. Tage in Arbeit treten, oder nach Hau-
Wenn dieß gesäumt wird, soll kein se gehen, um hierauf den arbeitsscheuen neues Visa eingetragen und der Wan-Lauf durchs Land aufs Neue beginnen dernde nöthigenfallS zum nächst gcle-zu können, so sind die Ortsbehördcn gcnen Oberamte geführt werden. 'angewiesen:
n) die in Folge eigenen Verschuldens frühzeitig wieder außer Arbeit tretenden WandergeseUen dem Oberamte zur Erwägung der
cinzutragen, und keincnfalls ans eine so weite Entfernung zu visiren, daß der Reisende mehr als drei Tage (etwa
gen der Wandernden, oder der mit der Visirung beauftragten OrtSbchörden entdeckt werden, so wird alsbald die' 6 Stunden auf den Tag gerechnet)'etwa ihunliche Verbesserung bczichungs zur Erreichung des Ziels, an welchcm'wcisc die Äbrügung der Verfehlung VaS Wanderbuch der Behörde aufs'eingclcitet.
Neue vorzulegen ist, nöthig Habens 3) Den Ortsbehördcn wird die Ein- tönnte. Den Handwerks-Gesellen ist Haltung der durch den 8 2 der Mini-
daS Abweichcn von der Hauptstraße, so weit eö nicht unverkennbar zur Ab kürzung deS Wegs dient, und der
sterial-Verfügung vom 26. April 1827 vorgeschricbencn Obliegenheit, daß die vergebliche Arbeitönachfrage in dem Besuch von abgelegenen Orten, wo Wanderbuchc kur; zu bemerken sei, sie keine Arbeit finden könncil untersagt, cingeschärft. Ans die Entschuldigung und es ist die Uebertretung dieses Vcr-sdcr Wandernden, daß ihnen der Ein- bots zu bestrafen. Von selbst versteht,trag der vergeblichen Arbeitönachfrage eö sich aber, daß nach größeren Orten verweigert worden sei, ist in Zukunft welche von der Hauptstraße entfernt^keine Rücksicht mehr zu nehmen, da sich,
liegen, falls sich daselbst Meister des die Wandernden die nöthigen Einträgsdaß diese Vorschriften genau befolgt betreffenden Gewerbs befinden, durch'auch im Falle der ferneren Weigerung werden, als das Oberamt dir Vertue Behörde besonders vjsirt werden der Ortsbehördcn (gegen welche übri-Pflichtung hat, bei jeder einzelnen kann. Im klebrigen muß dafür ge-'gcnö gebührend cinzuschreiten wäre) Nichtbeachtung von Seile der Orts-
Frage zn stellen, ob gegen derartige Individuen nicht doch wegen Arbeitsscheue durch Heimweis- nng oder Strafe cinzuschreiten sei? was in dem Fall, wo bloö daS Gesez zu umgehen gesucht worden ist, keinem Anstande unterliegen kann,
1>) den von selbst nach Hanse zu- rückgekehrtcn oder heimgewiescncn Handwerks-Gesellen, wenn auch der im Art. 3 Absaz 2 des Ge- sezcö vom 2. Mai 1852 vorgc--. scheue Fall noch nickt vorliegt, den Beginn einer neuen Wanderung nur dann zu gestatten, wenn sie durch eine wenigstens einige Wochen «»gedauerte geordnete und arbeitsame Lebensweise be- thästgt haben, daß es ihnen um Arbeit ernstlich zu tbun ist.
Man muß um so mehr wünschen,