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auf Gefallen hafte».
Ausgeschlossen sind somit die zugleich auf anderem Eigenthum, namentlich aus inkorporirtcn oder inkamerirten Gerechtsamen ruhenden Leistungen, deren Abfindung einem künftigen Geseze Vorbehalten wurde.
Ist cö zweifelhaft oder bcftrfiten, od eine Last als Zehent-, beziehungsweise Gefall- oder Eomplerlast zu betrachten sei, so erfordert auch hier die Vorsicht die eventuelle Anmeldung von Seiten der Lastenberechtigten.
4) Die vor Erlassung deS gegenwärtigen Aufrufs entstandenen Rncker- sazansprnche der Pflichtigen auö Abgaben und Leistungen, wie dieselben in Ziff. 1 erwähnt sind; ebenso Rücker- lazansprüche wegen gereichter Gegenleistungen und getragener Lasten (Ziff. 2 und 3) Seitens der Zehent- und GefäUbeiechligten.
8. 2. Nicht erforderlich ist die An- ' Meldung, wenn die in §. 1, Ziff. 1 bis 3 anfgeführten Rechte und Ansprüche durch die Einleitung des Ab- lüsungSverfahrcns zur amtlichen Kennt- nlß gekommen sind, oder im Lause der Frist von 18 Monaten hierzu gebracht werben. Jene Rechte und Ansprüche
Veranlassung deS AblosungsgeschästS ergangenen Aufforderungen (Instruktion zum Gefällablösungsgesez vom 23. Okt. 1848, 8. keß, Zehentablösungs- gesez Art. 44, Ziff. 2) bei den Ober- iämrern, beziehungsweise Ablösungs- Kommissären angcmeldet worden sind, bedürfen keiner wiederholten Anmeldung. Desgleichen findet eine Anmeldung derselben nicht weiter statt, wenn sie auf den von dem Ablösniigö- beamten nach Einleitung deö Ablö- sungsverfahrens gemäß dem Art. 44, Ziff. 2 VeS Zehentablösungsgesezes erlassenen öffentlichen Aufruf unangemeldet geblieben und daher bereits von dem in Art. 2; dieses Gefezes vorgesehenen Rechtsnachtheile betroffen, d.h. in blos persönliche ForVcrungSrcchte umgewandelt sind. Dagegen ist die Anmeldung nothwendig, wenn eine Last weder beim Ablösungsverfahren behufö der Abfindung geltend gemacht wurde, stioch bezüglich derselben jener Rechts- nachthcil eingctreten ist.
Wurden Rückersazansprüchc bei den Ablösungsverhandlungen vorgebracht, so sind die Betheiligten hiedurch von >der Anmeldung derselben nicht entbunden, da sie mir dem Abiösungsvcrfah
müsse:, aber den mit der Leitung des'ren in keinem unmittelbaren Znsammen- AblösnngSverfahrens beauftragten Be- hange stehen, borden, den Ablösungs-Kommissären, 8- 3. Die Abgaben und Leistungen Oberämtern oder der K. AblösungS- sind bei demjenigen Oberamte aiizu
Üruktionen vorgetwrievenen, oi- esr»-^>-uo ve>ie„^,we ^ee»> lvitung deS AblösnnggverfahrenS be-wurde; Gegenleistungen, Lasten, Nück- gründcnden Weise zur Kemrtniß ge-lcrsazansprüche bei demjenigen Oberamte, kommen sein. Bios zufällige Kennt-!bei welchem die Hanptleistung, aus nißnahme der Ablösungsbeamten von welche sich jene bczühen, anzumclden einem derartigen Rechte genügt nicht, wäre.
so lange nicht in deren Folge durchs 8. 4. Betreffend die Form der An Verhaudlung mir den Partien! dasanelknng, so kann dieselbe schriftlich MrösttngsBel'alrren eing-leitet wordenfoder mündlich geschehen. Sie hat zu ist. Ebenso wenig genügt bei der Ab-ch»tl)allen: 1) den Namen dessen, wel-
Ivsiing von Gefällen der K. Finanz- Verwaltung und der K. Hosdomaümi- karniner die Einleitung der Vcrhand- liingen vor den Kamcralämtciir, weil dieselben nur alS Prioaisache zwischen den VetheÜigtcn zu betrachten sind. Gegenleistungen, die bei den Adlösnugs- Perhandlnngeii über die Hauptleistung nicht zur Sprache gekommen sind, müssen angemclvel werden
jcher das Neckt in Anspruch nimmt,
2) die Bezeichnung des Rechts selbst, seines Umfangs und seiner Natur;
3) bei dinglichen Abgaben und Leistungen die Benennung des pflichtigen Grundstücks, bei Gegenleistungen und Lasten, dre Bezeichnung der Abgabe, auf welcher sie ruhen; 4s die Angabe der präsumtiven Verpflichteten.
8- 5. Ueber die Anmeldung haben
Lasten, welche in Folge der ans'die Oberämter aus Verlangen der An
meldenden eine Bescheinigung auszu- stellen, in welche die in 8.4 bemerkten Punkte und der Tag der Anmeldung bei dem Oberamte anszunehmen sind.
8. 6. Die zur Anmeldung anbe- ranmte Frist von 18Monaten beginnt mit dem 1. Januar 1853 und endigt mit dem 30. Juni 1854.
8- 7. Wird diese Frist versäumt, so tritt der gesezliche Rcchtsnachtheil ein, daß später weder Ersazansprüche, noch die genannte Rechte und Leistungen geltend gemacht werden können, soweit solche nicht in den Güter- oder Unter- pfandsbüchern oder in den bei den Gerichten verwahrten, die Stelle dieser Bücher vertretenden Urkunden vorge- tragcn sind.
8- 8. Wiedereinsezung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist findet nicht statt. (Art. 7 des Eingangs erwähnten Gesezes.)
So beschlossen in der K. Ablösungs- Kommission.
Stuttgart, den 14. Dez. 1852.
3 e y e r.
Von vorstehendem Ausruf werden sämmtlichcn Schuldhcißenämlcrn Ercm- plare zngehen, welche su den Ratd- hänscrn anzuschlagcn sind. Wo kein Rathhans ist, hat es an der Wohnung des OrtSvorstehers zu geschehen.
Binnen 8 Wochen ist die Befolgung durch eine gcmcinveräthliche Urkunde iiackzuweisc».
Calw, 11. Jan. 1853.
K. Obcramt.
From m.
C a l w.
Da auf den Wunsch des ständischen Ausschusses den mit der Ausnahme und Erhebung der Steuer von Kapital-, Renken-, Dienst- und BernsöEiN- kvmmen beauftragten Behörden die strengste Geheimhaltung der bei diesen Verrichtungen zu ihrer Kenntniß koin- menden Vermögens- und Einrommens- Verhältnisse der Stenerzahlcnden zur Pflicht gemacht werden solle-», so wird diese Derpflichtnng in Gemäßheit höherer Weisung sämmtlichcn OrtSsteuer- Kommifsionen und Ortöstcnereinbrin- gern cjngcschälft.
Den 12. Jan. 1853.
K. Oberamt.
From m.