314

Calw.

Die Bewerber um die erledigte Po- lizeiviencröstelle werden aufgefordert, sich alsbald zu melden. Es wird be­merkt, daß nur aanz zuverläßige soli­de Männer berücksichtigt werden kön­nen.

Den 30. Sept. 1842.

Stadtschuldheißenamt.

S ch u l d t.

Calw.

(Abgabe von Hunden betreffend).

Zu Vollziehung des kürzlich im Wo­chenblatt bekannt gemachten neuen Ge- sezes über die HundeAbgabe und in Folge Verfügung deS K. Finanzmini­steriums vom 19. d. M. Reg.Bl.Nr. 21 werden diejenigen, welche am 1. Okt. einen nock nickt ange- zeigten Hund besizen, hiedurch auf­gefordert, bei Vermeidung der gesezli- chen Strafe binnen 8 Tagen die vor- gcschriebenen Anzeigen hievon zu ma­chen.

Desgleichen werden diejenigen, welche einen Hund nock vor dem 1. Okt. d. I. weggeschafft haben, ohne einen an- dcrn hiesür einzustellen, aufgcfordcrt, ihre Ansprüte auf Befreiung von den durch das neue Gesez eingetretenen Ab- gabenErhöhungen binnen 8 Tagen gel­tend zu machen und gehörig zu be­gründen.

Dabei wird bemerkt, daß die Ab­gabe nach dem neuen Gesez folgende

1) für Hunde, welche für den Ge- wirbebetrieb oder für die Sicherheit nöthig und hiezu geeignet sind

zwei Gulden für den ersten und

vier Gulden für jeden weiteren Hund.

Hunde der Me-,ger gehören nickt in diese, sondern in die folgende Klasse.

2) für alle übrigen Hunde:

vier Gulden für den ersten und

acht Gnlven für jeden weitern Hund.

Diejenigen, welche seit dem 1. Ju­li e'incn Hund weggesckaffi haben und die Anzeige hievon innerhalb der ge­gebenen 8tägigen Frist unterlassen, ha­ben es sich selbst zuzusckrciben, wenn sie die Abgabe nach dem neuen Gese- ze vom l.Okt. au zu bezahlen haben.

Den 28. Sept. 1852.

Stadtschuldheißenamt.

Schuldt.

Calw.

(Gefezliche Bestimmungen, die Abgabe von Brantwein be­betreffend).

Auf geschehene Anfrage sicht man sich veranlaßt, insbesondere folgende Bestimmungen des neue» Gesczes zur Kenntniß der hiesigen Einwohner zu bringen:

Nach Art. 3 des Gesczes ist derje­nige, für dessen Rechnung eine Bren­nerei oder Apparat zur Erzeugung von Brantwein in Betrieb gesezt wird, zu Beobachtung der Vorschriften für Si­cherstellung und Ermittlung der Steuer und zu deren Entrichtung verbunden; desgleichen derjenige, welcher Stoffe, die Andern gehören, zu Brantwein verarbeitet, oder Anderen eine Bren­nerei oder einen BrennApparat, dessen Inhaber er ist) zur Denüzung zeitwei­se überläßt.

Nach Art. 5 muß über jede Brant- wcinbrennerci von dem Inhaber der­selben mindestens 14Tage vor Anfang des Betriebs dem Ortssteucrbeamten gegen Bescheinigung eine nach einem von der Steuerverwaltung zu besinn« menden Muster einzuricktende Nackwei­sung in doppelter Ausfertigung einge- rcickt werden, in welcher dieBetricbö- räume und fammtlicke Bctriebsgeräth- schasten vollständig mit ihrem Gehalt nach der Eicke verzeichnet sein müssen. In gleicher Weise ist jede Vermehrung, Verminderung oder sonstige Veränder­ung vorgängig anzuzeigcn.

Wer Brantwein brennen will (Art. 6) muß

1) mindestens 3 Tage vor dem Beginn des Betriebs seinen Betriebsplan nack einem von der Eteuervcrwalt- ung zu bestimmenden Formular in doppelter Ausfertigung dem Orts- stcuerbeamten übergeben.

2) Ein gleicher Betriebsplan ist 3 Tage vor dem Beginn jedes fol­genden Monats zu übergeben, wenn. in diesem das Dranntwein- brennen fortgesezt werden will.

3) Erst nack erfolgter Ge­il e h m igung des Betriebsplans und ZurückEmpfang der amtlick beurkundeten Ausfertigung des­selben darf mit der Einmaischung oder sonstigen Vorbereitung der Stoffe, aus welchen Brantwein

gebrannt werden soll, begonnen werden.

Nach Art. 7 hat jeder, der Brant­wein aus nicht stärkehaltigen Stoffen bereiten will, gleichzeitig mit dem Be­triebsplan ein Verzeichniß über Men­ge und Gattung seiner sämmtlicken MaterialVorräthe unter Angabe der Zahl und Größe der Gcfässe und deS Aufbewahrungsortes nach einem von der Verwaltung zu bestimmenden For­mular in doppelter Ausfertigung dem Ortssteuerbeamtcn zu übergeben, auch jeden ferneren Zuwachs an solchem Material in gleicher Weise unverzüg­lich anzuzeigen.

Irgend eine Verwendung des Ma­terials zur Brantwcinbercitung vor er­folgter amtlicker Kontrole desselben und vor dem ZurückEmpfang des amt­lich bestätigten Materialvorraths-Ver- zeicknisses und des genehmigten Be­triebsplans ist nicht erlaubt.

Art. 9 des Gesezes giebt weitläufi­ge Vorschriften für den Betrieb.

Art. 15 bestimmt, daß wer »hne dazu berechtigt zu sein, Brantwein brennt, ohne Rückfickt auf die noch weiter verwirkten Strafen in eine Geldbuße von 10 25 fl., im Wie­derholungsfälle von 25 50 fl. ver­falle.

Nach Art. 16 wird die Gefährdung der im Art. 2 bestimmten Brantwein- steucr neben Nachholung der zurückge­bliebenen Abgabe mit der Strafe deS vierfachen Betrags dieser Abgabe ge­rügt.

In diesem so wie in den folgenden Art. 1736 find die einzelnen Hand­lungen anfgezählt, welche mit Stra­fen bedroht sind.

Wer die vielen Vorschriften gehö­rig beobachten, und sich vor Strafen hüten will, der wird wohl daran thun, sich ein Eremplar von dem Ge- seze anzuschaffen und sich genau mit demselbcw bekannt zu mache».

Den 28. Sept. 1852.

Stadtsckulthcißcnamt.

Schuldt.

Calw

(Verkauf von 2 Kugclbüchsen).

Am

Montag den 11. Okt.

Nachmittags 1 Uhr