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Calw.
Die Bewerber um die erledigte Po- lizeiviencröstelle werden aufgefordert, sich alsbald zu melden. Es wird bemerkt, daß nur aanz zuverläßige solide Männer berücksichtigt werden können.
Den 30. Sept. 1842.
Stadtschuldheißenamt.
S ch u l d t.
Calw.
(Abgabe von Hunden betreffend).
Zu Vollziehung des kürzlich im Wochenblatt bekannt gemachten neuen Ge- sezes über die HundeAbgabe und in Folge Verfügung deS K. Finanzministeriums vom 19. d. M. Reg.Bl.Nr. 21 werden diejenigen, welche am 1. Okt. einen nock nickt ange- zeigten Hund besizen, hiedurch aufgefordert, bei Vermeidung der gesezli- chen Strafe binnen 8 Tagen die vor- gcschriebenen Anzeigen hievon zu machen.
Desgleichen werden diejenigen, welche einen Hund nock vor dem 1. Okt. d. I. weggeschafft haben, ohne einen an- dcrn hiesür einzustellen, aufgcfordcrt, ihre Ansprüte auf Befreiung von den durch das neue Gesez eingetretenen Ab- gabenErhöhungen binnen 8 Tagen geltend zu machen und gehörig zu begründen.
Dabei wird bemerkt, daß die Abgabe nach dem neuen Gesez folgende
1) für Hunde, welche für den Ge- wirbebetrieb oder für die Sicherheit nöthig und hiezu geeignet sind
zwei Gulden für den ersten und
vier Gulden für jeden weiteren Hund.
Hunde der Me-,ger gehören nickt in diese, sondern in die folgende Klasse.
2) für alle übrigen Hunde:
vier Gulden für den ersten und
acht Gnlven für jeden weitern Hund.
Diejenigen, welche seit dem 1. Juli e'incn Hund weggesckaffi haben und die Anzeige hievon innerhalb der gegebenen 8tägigen Frist unterlassen, haben es sich selbst zuzusckrciben, wenn sie die Abgabe nach dem neuen Gese- ze vom l.Okt. au zu bezahlen haben.
Den 28. Sept. 1852.
Stadtschuldheißenamt.
Schuldt.
Calw.
(Gefezliche Bestimmungen, die Abgabe von Brantwein bebetreffend).
Auf geschehene Anfrage sicht man sich veranlaßt, insbesondere folgende Bestimmungen des neue» Gesczes zur Kenntniß der hiesigen Einwohner zu bringen:
Nach Art. 3 des Gesczes ist derjenige, für dessen Rechnung eine Brennerei oder Apparat zur Erzeugung von Brantwein in Betrieb gesezt wird, zu Beobachtung der Vorschriften für Sicherstellung und Ermittlung der Steuer und zu deren Entrichtung verbunden; desgleichen derjenige, welcher Stoffe, die Andern gehören, zu Brantwein verarbeitet, oder Anderen eine Brennerei oder einen BrennApparat, dessen Inhaber er ist) zur Denüzung zeitweise überläßt.
Nach Art. 5 muß über jede Brant- wcinbrennerci von dem Inhaber derselben mindestens 14Tage vor Anfang des Betriebs dem Ortssteucrbeamten gegen Bescheinigung eine nach einem von der Steuerverwaltung zu besinn« menden Muster einzuricktende Nackweisung in doppelter Ausfertigung einge- rcickt werden, in welcher dieBetricbö- räume und fammtlicke Bctriebsgeräth- schasten vollständig mit ihrem Gehalt nach der Eicke verzeichnet sein müssen. In gleicher Weise ist jede Vermehrung, Verminderung oder sonstige Veränderung vorgängig anzuzeigcn.
Wer Brantwein brennen will (Art. 6) muß
1) mindestens 3 Tage vor dem Beginn des Betriebs seinen Betriebsplan nack einem von der Eteuervcrwalt- ung zu bestimmenden Formular in doppelter Ausfertigung dem Orts- stcuerbeamten übergeben.
2) Ein gleicher Betriebsplan ist 3 Tage vor dem Beginn jedes folgenden Monats zu übergeben, wenn. in diesem das Dranntwein- brennen fortgesezt werden will.
3) Erst nack erfolgter Geil e h m igung des Betriebsplans und ZurückEmpfang der amtlick beurkundeten Ausfertigung desselben darf mit der Einmaischung oder sonstigen Vorbereitung der Stoffe, aus welchen Brantwein
gebrannt werden soll, begonnen werden.
Nach Art. 7 hat jeder, der Brantwein aus nicht stärkehaltigen Stoffen bereiten will, gleichzeitig mit dem Betriebsplan ein Verzeichniß über Menge und Gattung seiner sämmtlicken MaterialVorräthe unter Angabe der Zahl und Größe der Gcfässe und deS Aufbewahrungsortes nach einem von der Verwaltung zu bestimmenden Formular in doppelter Ausfertigung dem Ortssteuerbeamtcn zu übergeben, auch jeden ferneren Zuwachs an solchem Material in gleicher Weise unverzüglich anzuzeigen.
Irgend eine Verwendung des Materials zur Brantwcinbercitung vor erfolgter amtlicker Kontrole desselben und vor dem ZurückEmpfang des amtlich bestätigten Materialvorraths-Ver- zeicknisses und des genehmigten Betriebsplans ist nicht erlaubt.
Art. 9 des Gesezes giebt weitläufige Vorschriften für den Betrieb.
Art. 15 bestimmt, daß wer »hne dazu berechtigt zu sein, Brantwein brennt, ohne Rückfickt auf die noch weiter verwirkten Strafen in eine Geldbuße von 10 — 25 fl., im Wiederholungsfälle von 25 — 50 fl. verfalle.
Nach Art. 16 wird die Gefährdung der im Art. 2 bestimmten Brantwein- steucr neben Nachholung der zurückgebliebenen Abgabe mit der Strafe deS vierfachen Betrags dieser Abgabe gerügt.
In diesem so wie in den folgenden Art. 17—36 find die einzelnen Handlungen anfgezählt, welche mit Strafen bedroht sind.
Wer die vielen Vorschriften gehörig beobachten, und sich vor Strafen hüten will, der wird wohl daran thun, sich ein Eremplar von dem Ge- seze anzuschaffen und sich genau mit demselbcw bekannt zu mache».
Den 28. Sept. 1852.
Stadtsckulthcißcnamt.
Schuldt.
Calw
(Verkauf von 2 Kugclbüchsen).
Am
Montag den 11. Okt.
Nachmittags 1 Uhr