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Buch-,

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enblatL.

Amts- nn- JnLellrgenzblatL für -en Bezirk.

Nro. 72-

Mittwoch 15. Sepk.

1552.

Amtliche Verordnunam und, Kauflcuts und Zuckerbäcker, welche und Viertelskreuzer in Rollen zu 1 fl. ^ ^ lmit gebrannten Wassern im Detail bezogen werden.

Bekanntmachungen.

Cal w.

MstrasunK der Asoteu betreffend).

Man sicht sich veranlaßt, die ge- sezlichcn Bestimmungen in Betreff der Achten und der Begünstiger der Aso­tie in Erinnerung zu bringen.

Nach Art. 2', des Pvlizcistrasgcse- zcs und Art. 4 dcö GesezcS vom 2

ihandeln, werden hinsichtlich dieses Rechts den Wirthen gleich behandelt. Den 11. Sept. 1852.

Stadtschuldhcißcnamt.

S ch u lv t.

Den 11. Sept. 1852.

Stadtschuldheißenamt. Schuld t.

Calw.

Die freien öffentlichen G e ch i n'g e n .Pläze vor dem RZßle und der äuße-

DberamtS Calw. ,rcn Mühle sind meistens mit Wägen

(.Gläubigerausruf). und andern Gegenständen verstellt.

Ansprüche an den, in den nächsten Da dieß dem Zweck ganz entgegen ist, Mai d. I. soll derjenige, welcher sich Tagen nach Nordamerika abrcisendcn so ist zu Folge gemeinderäthllchen Be- dem Spiele, Trünke oder Müßiggan-sGerber Wilhelm Breitling von schlusfes fcstgesezt worden, daß diese

^Pläze künftig nur a u S n a h m s w e i- cke an Wochen - und Jahrmärkten mit

ge hingicbt, und in Folge dessen zum,hier sind am Nachthcile von Personen, deren Cr- Mittw

Nachth .

Haltung ihm obliegt, oder zur Ge-

Mittwoch den 15. Sept.

Morgens 8 Uhh ^wenigen, höchstens 4 Wägen belegt

fähldung der Gemeinde- und Armen-auf hiesigem Rathhaus zu liquidsten, werden dürfen, unter der Bedingung, UuterstiizungSkassen sein Vermögen oder widrigenfalls sie beider obcramtsge-daß diese so nahe zusammengestellt das Vermögen seiner Ehefrau oder «ehrlich ungeordneten außergerichtlichen werden, daß die Passage dadurch in Kinder vergeudet, oder die ihm sonst,Auscinauderseziing unberücksichtigt blei-keiner Weise gefährdet ist. Sonst aber zu Gebote stehenden ErwerbsQucllen den und nach dem Wegzuge dcS und namentlich bei Nacht müssen die unbcnüzt läßt, wenn amtliche War-^Schuldncrö keinerlei Hoffnung auf Pläze freigelassen werden.

Uebertrcter haben Strafe zu ckwar»

ten.

Den 13. Sept. 1852.

Stadtschuldheißenamt:

Schuldt.

nung fruchtlos gewesen, mit Arrest Zahlung mehr haben, bis zu 4 Tagen gestraft, und diese! Den 7. Sept. 1852. >

Strafe bei Rückfällen geschärft, jedoch K. Gericktsnotariat Gcmeinderath nicht über 4 Wochen erstreckt werden. Calw. Geckingen.

' Die wegen Asotie erkannten Stra- M a g e n a n. S ch umachc r. fen sind durch Anschlag am Rath Hau­se des Wohnorts und durch Eröffnung C a l w. Ca l w:

des Verzeichuisses der verurthcilten Nach einer Verfügung der K. Mi- (BaumVerkaus):

Asotcn an die Wirthe des Bezirks be- nisteuen dcö Innern und der Finan- Am nächsten

kannt zu- machen. zerr ist das längst bestehende Verbot Freitag den 17. d. M.

Wer nach der Verwarnung einem der Annahme aller ausländi- Nachmittags 1 Uhr

wegen Asotie Bestraften zu Fortsez^s che n Kreuz erst ücke unter dem^werdcn mehrere in der Nähe der ung seiner asotjschen Lebensweise be-!A»fügen erneuert worden , daß solche Walkmühle stehende Bäume des Alt hilf,ich ist, soll mit Geldbuße bis zisi Scheidemünzen zum Theil in den Län-iJohann Gg. Kaufmann, Wagners 10 fl. oder mit Gefängniß biS zu ichdcrn ihres Ursprungs keinen gcsezli-jhicr, an Ort und Stelle im cffentli- Tagen belegt weiden.

Wirthe, weiche auö diesem Grunde demnächst verlieren werden.

Bei der K. Münzkasse können ge­gen portofreie Einsendung dcS Bc-

dreimal wegen eines und desselben Asoteu bestraft worden sind, verlieren

, . . -hier,

chcn Kurs mehr .haben, oder solchen chen Aufstreich gegen baare Bezahkung

zum Verkauf gebracht.

vom Tage der lczten Bestrafung mittags jederzeit inländische^ Kreuzer in die Ausübung des Wirthschastsrechtöl ganzen Rollen zu 5 fl. sowie halbe

Den 14. Sept. 1852.

Gemeinderath. H e r r e n b c r g. (TeuchelLjeserungsAkkord).