29 t

wstcn und besten Qualität noch die gute Eigenschaft hat, daß er sehr lange in der Pfeife auhält, ist in V- nnd Pfund Pakets eingcschlagen und zwar grob geschnitten in ro- ther, mittel geschnitten in schwar­zer, fein geschnitten in blauer Etiket­te.

Preis 48 kr. das richtige Pfund. Arig. Sch»anfer bei der untern Brücke.

Calw.

Tie Unterzeichneten haben mit noch vielen ihrer Mitbürger erkannt, wie nvtkig besonders in jcziger Zeit die Errichtung einer Sparkasse für die hie­sige Stadt sei. Sie haben sich daher, nachdem die Erlaubniß von der Be­hörde erfolgt ist und die Verhältnisse und die Stellung des Verwaltungs- Personals geregelt sind, auf Grund der nachfolgenden Statuten entschlos­sen > dieses gewiß ebenw zeitgemäße nlS zu dringendem Bedürfniß gewor­dene Institut unverweilt ins Leben treten zu lassen, wobei sie an alle ih­re Mittbürger die herzliche Bitte rich­ten, zur Förderung dieser Sache nach Kräften Mitwirken zu wollen.

* q: *

Statuten zu einer Sparkasse zunächst für den Ort Calw.

8 1 .

Die Sparkasse hat den Zweck den Ortsangchörigcn, insbesondere der weniger bemittelten Klasse, deren Ein­kommen zu gering ist, um eine Sum­me zurückzulcgcn, wie die Statuten ver wirtembergischen Sparkasse zuStutt- gart eS verlangen; sowie auch den sich hier anfhaltenden Dienstboten, Ge- werbegehilscn u. s. w. auch Kindern die Gelegenheit zu verschaffen, ihre Löhne und sonstigen Ersparnisse nuz- bringend anzulegen, oder sich ans drin­gende Fälle, wie sie jeden Menschen treffen können, einen Nothpfenning zu sammeln; die Sparsamen mehr und mehr zu ermuthigcn, und solche, wel­che dicß bisher nicht waren, hiezu auf. zumuntern.

8 2 .

Die Sparkasse besteht unter der Auf­sicht der Gemeindebehörden, welche je­derzeit von dem Bestand der Kasse Einsicht nehmen kann.

8 3.

Es werden Einlagen in jeder bclie bigen Summe, jedoch nicht unter 6 Kreuzern angenommen; Kinder haben zu Einlagen die Erlaubniß ihrer El tcrn oder Pfleger nachzuwcisen.

8 4.

Die Einlagen werden vorläufig mit 4°/o vom Hundert verzinst, sobald sie die Summe von 2 fl. erreicht haben. Was in der ersten Hälsle eures Mo­nats eingelegt wird, wird vom Be­ginn des nächsten Monats an ver­zinst ; findet die Einlage in der zwei­ten Hälfte des MonatS statt, so fangt die Verzinsung am Anfang des dritten Monats an.

8 5 .

Zinse, welche nicht erhoben werden, werden am Schluffe des Jahres zum Kapital geschlagen und gleich diesem verzinst. Was nach Abzug der Ver­waltungskosten übrig bleibt, wird mög­licher Verluste wegen zu einem Rcser- vcfond verwendet. Hebt sich die Spar­kasse auf, so wird der Reservefond zu irgend einem wohlthätigen Zweck ver­wendet.

8 6.

Zur Erleichterung des Empfangs! von kleineren Ersparnissen, sind aus der Mitte des Verwaltungspersonals Mitglieder zur Ucbcrnahmc von Er- parnissen bereit.

8 7.

Für Einlagen, welche 2 fl. und darüber betragen, werden Scheine ausgestellt, welche vom Vorstand und Kassier unterzeichnet sind. Einlagen von 6 Kreuzern an bis zu 2 fl. wer­den einfach von demjenigen Mitglied deS VerwaltungsAuöschusscs unterzeich­net, bei dem sie gerade niedergclcgt werden, zu welchem Zweck sich die Einleger kleine Heftlein zu halten hät­te».

Als Tag der Einlage wird in jeder Woche der Samstag bestimmt.

8 8 .

Das Verwaltungs-Personal besteht aus einem Vorstand, einem Kassier, zugleich Rechnnngsführer und sechs weiteren Mitgliedern.

8 9.

DaS gesammte VerwaltungsPerso- nal hat angemessene Kaution zu lei­sten.

8 10 .

Der Kassier hat für sich selbst dem VerwaltungsAusschuß gegenüber an­gemessene Kaution zu leisten.

8 11 .

Einlagen können zurückgcnommcn werden

von 15 fl. sogleich von 510 fl. in 14 Tagen von 1050 fl. in 4 Wochen von 50 fl. und darüber mit einer Kündigungszeit von 3 Mona­ten.

8 12 .

Die Rückzahlungen aus der Spar­kasse geschehen nur an diejenigen, auf deren Namen der Schein lautet, be­ziehungsweise an diejenigen, die sich als Bevollmächtigte oder Cessionäre answcisen.

Spargelder von Verstorbenen wer­den an die Erben auf Urkunden der TheilungSbehörden hin zuruckbezahlt. Verliert ein Einleger seinen Schein, so ist davon dem Vorstand des Per­ms unverweilt Anzeige zu machen, damit in diesem Falle die uöthigen Schritte cingclcitet werden können.

8 13.

Die Vcreinsgcldcr sind in der Re­gel nur gegen zweifache Sicherheit, oder genügende Bürgschaft und gegen 5°/o Zins auszulcihcn.

8 14.

Anlehcn bei dem Verein können nur mit Genehmigung des Verwaltungs- Ausschusses gemacht werden; bei den dießfallsigen ' Beschlüssen entscheidet Stimmen-Mehrhcit.

8 15.

Die Verwahrung der. Schuldurkun­den wird einem Mitglied des Ver- waltungöAuSschusics übertragen.

8 16.

Jedes Vierteljahr werden von dem Vorstand unter Zuziehung eines Mit­glieds des VerwaltungspersonalS die Bücher der Kasse untersucht und Kas­sensturz gehalten. DaS Resultat ist der Gemeindebehörde anzuzeigen.

8 17. '

Die Resultate der Sparkasse sind am Schluffe des Jahrs zu veröffent­liche».

* » *

Zur Uebernahme und Besorgung der Einlagen sind bereit