Calwer

ochenblatt.

Amts- und JrrLeLlrgenzbLatt fiir den Bezirk.

Nw. 46- Samstag 14. Juni 1651.

Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.

Ca l w.

(Auswanderung).

Der ledige Leincuxber Martin Traub von Aichelberg ist nach Erfüllung der rinn verfaßuiigSniäßig obliegende» Ver­bindlichkeiten nach Nordamerika auSgc- wandert.

Den 11. Juni 1851.

K Oberamt.

Act. Eiscnbach, g. St.V.

Cal w. '

(Enzflößcrei).

Die Bekanntmachung in Nro. LS des Jntell.Blattö wird dahin berichtigt, Laß die Sperre mir dem 22. d. M sich endigt, nicht an jenem Tag beginnt.

Den 13. Juni 1851.

K. Obcranrt.

Fromm.

Calw.

(Hundcaufnahme betreffend).

Da bei der heurigen Hundcaufnahme eine durchgreifende Revision der bishe­rigen Abgabeansäze stattfindet, so sehe ich mich veranlaßt, die Bestimmungen der Verordnung v. I. 18L2, welche für diese Revision maasgebcnd sind, hiemit zur öffentlichen Kcnntniß zu brin­gen.

Diese Bestimmungen sind hauptsäch­lich folgende:

8 . 1 -

Um des Gewerbes willen sind! als unentbehrlich zu behandeln, und also in 3. Kl. zu klassifizircn:

1) Der Hund eines mit dem Hü­ten einer Heerde beauftragten Schaashirten;

2) Der Hund eines Mezgers, so lange er sein Gewerbe wirklich treibt, und eines das MezgerGe- werbe selbstständig ausübenden Wirths;

3) Der Hund desjenigen, der den Handel mit Rindvieh, Schaafcn ober Schweinen als regelmäßiges Gewerbe betreibt;

/,) Die Nadhunde der Nagelschmie­de, Messerschmiede und Färber;

5) Ter Hund, der regelmäßig für ein Gewerbe zum Ziehen verwen­det wird.

8 . 2 .

Um der Sicherheit willen sind als nothweudig zu erkennen:

1) Die Hunde der Feldschüzcn, der Landjäger, der von der vorgesez- tcn Forstbehvrde zu Verwendung eines andern als eines Jagdhun­des aus ihren Streifen ermächtig­te» Waldschüzcn, und der für Dörfer, Weiler und Einöden be­stellten, von der Gemeindebehörde im Interesse des Dienstes zuBe- niffung eines Hundes bei ihren Umgängen verpflichteten Nacht­wächter ;

2) Die Hunde, welche die Landbo­ten, die Landfuhrlcute, dieFracht- schiffcr. die Postwagen-Konduk­teurs und die von einer Körper­schaft ausgestellten Amtsboten zum Schuz ihrer Waarcntransporte hal­ten ;

3) Die zu Bewachung abgelegener Wohnsize verwendeten Hunde, wenn in einem oder mehreren nicht über 60 Fuß von einander entfernten Gebäuden nicht wenig­stens L Familien vereint leben, und die Entfernung dieser Gebäu­de von anderen Wohnsitzen min­

destens 200 Fuß beträgt, oder wenn bei einer geringeren Entfer­nung die Ocrtlichkeit einer schnel­len Verbindung mit den benach­barten Wohnsizen besondere Hin­dernisse in den Weg legt.

ä) Die Hunde der an einem gericht­lichen oder polizeilichen Gefängniß augcstelltcn Gcfangenwärter, wo­fern die vorgesezte Kreisbehörde (Kreisgerichtshof oder Kreisregie­rung) daS Dasein eines Bedürf­nisses im Interesse des Dienstes anerkennt;

5) Die Hunde, welche zu Bewa­chung einer entfernt von Wohnun­gen bestehenden größeren gewerb­lichen Anstalt, wie Bleichen, Tuch- rahmcn und Bierkeller, verwendet werden.

Sind Hunde, für welche das eine oder andere vorstehender Merkmale gel­tend gemacht wird, vermöge ihrer Gat­tung nicht zu dem vorgegebenen Zweck geeignet, so ist, des Zutreffens der üb­rigen Bedingungen ungeachtet, ihre Unentbehrlichkeit um des Gewerbes oder der Sicherheit willen nicht anzu­erkennen.

Den 12. Juni 1851.

Stadtschuldhcißcnamt.

Schuldt.

.Ostelsheim.

(Holz- und Eichen-Verkauf).

Die hiesige Gemeinde verkauft an den uachgcnanntcn Tagen folgendes Holz und zwar:

Dienstag den 17. d. M.

ca. 50 Klf. eichenes Scheiter- und Prügelholz und 1700 Stück dto^ Wellen, auch etwa 3 Klf. Stock- ^ Holz;

Mittwoch den 18. d. M.