Calwer
ochenblatt.
Amts- und JrrLeLlrgenzbLatt fiir den Bezirk.
Nw. 46- Samstag 14. Juni 1651.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
Ca l w.
(Auswanderung).
Der ledige Leincuxber Martin Traub von Aichelberg ist nach Erfüllung der rinn verfaßuiigSniäßig obliegende» Verbindlichkeiten nach Nordamerika auSgc- wandert.
Den 11. Juni 1851.
K Oberamt.
Act. Eiscnbach, g. St.V.
Cal w. '
(Enzflößcrei).
Die Bekanntmachung in Nro. LS des Jntell.Blattö wird dahin berichtigt, Laß die Sperre mir dem 22. d. M sich endigt, nicht an jenem Tag beginnt.
Den 13. Juni 1851.
K. Obcranrt.
Fromm.
Calw.
(Hundcaufnahme betreffend).
Da bei der heurigen Hundcaufnahme eine durchgreifende Revision der bisherigen Abgabeansäze stattfindet, so sehe ich mich veranlaßt, die Bestimmungen der Verordnung v. I. 18L2, welche für diese Revision maasgebcnd sind, hiemit zur öffentlichen Kcnntniß zu bringen.
Diese Bestimmungen sind hauptsächlich folgende:
8 . 1 -
Um des Gewerbes willen sind! als unentbehrlich zu behandeln, und also in 3. Kl. zu klassifizircn:
1) Der Hund eines mit dem Hüten einer Heerde beauftragten Schaashirten;
2) Der Hund eines Mezgers, so lange er sein Gewerbe wirklich treibt, und eines das MezgerGe- werbe selbstständig ausübenden Wirths;
3) Der Hund desjenigen, der den Handel mit Rindvieh, Schaafcn ober Schweinen als regelmäßiges Gewerbe betreibt;
/,) Die Nadhunde der Nagelschmiede, Messerschmiede und Färber;
5) Ter Hund, der regelmäßig für ein Gewerbe zum Ziehen verwendet wird.
8 . 2 .
Um der Sicherheit willen sind als nothweudig zu erkennen:
1) Die Hunde der Feldschüzcn, der Landjäger, der von der vorgesez- tcn Forstbehvrde zu Verwendung eines andern als eines Jagdhundes aus ihren Streifen ermächtigte» Waldschüzcn, und der für Dörfer, Weiler und Einöden bestellten, von der Gemeindebehörde im Interesse des Dienstes zuBe- niffung eines Hundes bei ihren Umgängen verpflichteten Nachtwächter ;
2) Die Hunde, welche die Landboten, die Landfuhrlcute, dieFracht- schiffcr. die Postwagen-Kondukteurs und die von einer Körperschaft ausgestellten Amtsboten zum Schuz ihrer Waarcntransporte halten ;
3) Die zu Bewachung abgelegener Wohnsize verwendeten Hunde, wenn in einem oder mehreren nicht über 60 Fuß von einander entfernten Gebäuden nicht wenigstens L Familien vereint leben, und die Entfernung dieser Gebäude von anderen Wohnsitzen min
destens 200 Fuß beträgt, oder wenn bei einer geringeren Entfernung die Ocrtlichkeit einer schnellen Verbindung mit den benachbarten Wohnsizen besondere Hindernisse in den Weg legt.
ä) Die Hunde der an einem gerichtlichen oder polizeilichen Gefängniß augcstelltcn Gcfangenwärter, wofern die vorgesezte Kreisbehörde (Kreisgerichtshof oder Kreisregierung) daS Dasein eines Bedürfnisses im Interesse des Dienstes anerkennt;
5) Die Hunde, welche zu Bewachung einer entfernt von Wohnungen bestehenden größeren gewerblichen Anstalt, wie Bleichen, Tuch- rahmcn und Bierkeller, verwendet werden.
Sind Hunde, für welche das eine oder andere vorstehender Merkmale geltend gemacht wird, vermöge ihrer Gattung nicht zu dem vorgegebenen Zweck geeignet, so ist, des Zutreffens der übrigen Bedingungen ungeachtet, ihre Unentbehrlichkeit um des Gewerbes oder der Sicherheit willen nicht anzuerkennen.
Den 12. Juni 1851.
Stadtschuldhcißcnamt.
Schuldt.
.Ostelsheim.
(Holz- und Eichen-Verkauf).
Die hiesige Gemeinde verkauft an den uachgcnanntcn Tagen folgendes Holz und zwar:
Dienstag den 17. d. M.
ca. 50 Klf. eichenes Scheiter- und Prügelholz und 1700 Stück dto^ Wellen, auch etwa 3 Klf. Stock- ^ Holz;
Mittwoch den 18. d. M.