Calw er Wochenblatt.

Nurts- und JNtelligenzblaLL für.' Herr Bezirk.

Nro. 51.

Samstag 29- Juni

1650.

Amllichc Verordnungen und B ckannr m a ch ungen.

Forstamt W i l d b e r g.

Üievicr Altbrirg. (Holzverkauf).

Am Donnerstag, Freitag, Samstag und Montag

den L. 5. 6. und 8. Juli werden zum Le,kauf gebracht weiden: im Lnzeuha'.dtwalv, Distrikte Kohl- bcrg, Hob!ist re.

82 Stuck Sägklöze, 3 Klf. buchene Scheiter, 20 Klf. dto. Prügel, 137 Klf. Nadclholzschci- ler, 60^ Klf. dto. Prügel, 2 Klf. weißtamieue Rinde, 750 Stück buchene und 0987 V 2 Stuck tannene Wellen, im Altburgerbcrg

1 Eickerrkloz 2kr' lang und 16^" in der Mitte dick, 5 Brrchenklöze 815^ lang und 915 V'-" in der Mitte dick, L06 Stück Säg- kiöze, 1 Klf. eichene Prügel, 3 H buchene Scheiter, 13 Klf. dto. Prügel, 168^/,, Klf. Nadelholz- fcheiter, 18/,, Klf. dto. Prügel, L Klf. dto. Absallholz, 10 Klf. weißtannene Rinde, 62 HV Stück buebenc und 8325 Stück Nadel­hol zw ellcn.

Die Zusammenkunft ist je Morgens 8 Uhr

in den betreffenden Schlägen und zwar am ersten und 2. Tag im Kohlbcrg, am 3. und L. Tag im Altburgcrbcrg, in Beziehung auf das Klozholz wird bemerkt, daß solches am

Montag den 8. Juli von Nachmittags 2 Uhr an zum Verkauf kommt und mit dem im Altbmgcrberg der Anfang gemacht wird.

Die Ortsvvrstcher wollen für recht-, zeitige Bekanntmachung dieses Sorge tragen.

Den 2i. Juni 1850.

K. Forstamt.

0) unzer t.

C a l w.

(Schuzpocken-Jmpsung betreffend).

Da dre Mciischciipoclcir hier immer mehr sich auSbreireir, so erscheint es zur Sicherstellung der Einwohner drin­gend geboren, daß die gefezlichen auf Abwendung dieses Debets berechneten Vorschriften pünktlich befolgt werden. Demgemäß sind:

1) die Familienväter verpflichtet, von jedem derartigen Krankheits­fall schleunige Anzeige zu machen.

2) Die Eltern und Pfleger aller Kinder unter 1L Jahren werden unter Strafandrohung aufgesor- dcrt, die noch nicht geimpften Kinder innerhalb der nächsten 8 Tage unfehlbar impfen zu las­sen. Bei den schon früher ge­impften Kindern bis zu dieser Altersstufe muß die Impfung, wenn die frühere mangelhaft war, wiederholt werden. Durch eine besondere Visitation wird man sich von dem Vollzug Ucberzeugung verschaffen.

3) Alle übrigen Einwohner, welche etwa noch nicht geimpft sein soll­ten, haben sich bei Vermeidung strenger Strafen alsbald impfen zu lassen, und diejenigen, welche schon früher geimpft wurden, sind verpflichtet, sich einer nochmaligen Impfung zu unterwerfen, weil die tägliche Erfahrung zeigt, daß nur die Wiederholung der Impfung das einzige Mit­

tel ist, sich und seine nächste Umgebung gegen die Ansteckung zu sichern. Die betreffenden Fa­milienväter, Meister, Dienstherr­schaften werden hinsichtlich ihrer Angehörigen, Gesellen, Lchrjun- gen und Dienstboten für den Vollzug dieser im allgemeinen Jn- tercffe gebotenen Maaßrcgcl ver­antwortlich gemacht.

ä) Wenn der Einzelne diese Vor­schriften nicht befolgt, und da­durch Veranlassung zur Weiter- verbreitung der Pocken giebt, s» ist dieß nicht nur für ihn und sei­ne sämmtlichen Hausgenossen, sondern nach Umständen für die ganze Gemeinde mit verschiedenen Unnannehmlichkeiten und Kosten verknüpft, insbesondere soll der Schuldige neben der Strafe zürn Ersaze deö durch seine Schuld verursachten Schadens namentlich der mit einer etwaigen Sperre verbundenen Kosten angehalten werden.

5) Anstatt der Absperrung der be­treffenden Häuser wird vorerst bis auf Weiteres die Einrichtung ge­troffen, daß an die Wohnung,, in welcher Pockenkranke sich be­finden, eine Tafel mit der gehö­rigen Bezeichnung aufgchäugtwird, dieß jedoch nur in der Vorans- sezung, daß die Kranken und de­ren Hausgenossen sich streng den ärztlichen und gcsezlichcn Vor­schriften unterwerfen, insbesondere die Kranken nicht vor der aus­drücklich crtheilten Erlaubniß des Arztes ansgchen, wiedrigenfallS alsbald die vorgeschriebeire Ab­sperrung ungeordnet werden müßte.

6) Die pünktliche und gewissenhafte