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fllrbeit hat die zwilchen Arbeitgebernnd Arbeitnehmer» vorhandeneu Gegensätze im­mer mehr verscknvindeii Iahe». Tie NSG. .Kraft durch Freude" bat d'"-ch ihre kulturellen Veranstaltungen durch ihre tei­len und Fahrten »sw. dar» beiaetraaen das, die Freizeit des deutschen Arb-üters sinnvoll ausgestaltet wurde. Am 25. Februa^ >93t vereidiate der Stellvertreter des Rudrers eine Million Politischer Leiter ans Adolf Hitler. mW der Kmigrek der sichrer des Staates und der Partei im Januar 1635 in Berlin bewies daß das ganze deutsche Volk geschlossen hinter seinem Führer steht.

Während »m »ns in den anderen Län­dern eine Revolution die andere ablöste. Attentate die Welt erschütterten. Reglern», gen kamen und gingen, wird in Deutschland das am 14. Oktober >633 seinen Austritt aus dem Völkerbund erklärte, weiter gearbeitet innere- und außenpolitische befolge erzielt. Am 26. Januar >934 wurde mit unserem Nachbarstaat Polen ein Zehnjahres-Vertrag abgeschlossen der als größter außenpolitischer Erfolg der nationalsozialistischen Regierung verzeichnet werden kann.

Das überwältigende A b st im­mun g se r g e b n i s der Saar, tue sich

am 13. Januar 1935 nach einer 15jährigen Wartezeit restlos zu Deutschland bekannte, ist das Fanal das in das Jahr 1935 hinein­leuchtet. Der Führer hat unserem westlichen Nachbar. Frankreich wiederum seinen Frie­denswillen bewiesen, indem er erklärte, daß Deutschland nunmehr keine territarialen An- sprüche mehr an Frankreich zn stellen habe.

Hart und entschlossen, tixst-ick, diszipliniert. Wird d"s deutsche Volk in das dr>"e Fahr des Ausbaues neben, und w-nn die Muk-wden aripl, kn kr- rden

gelöst werden, weil wir sie lösen wollen.

Reichsreform nähert sich der Vollendung

Vier wichtige Gesetzentwürfe: Die neue Gemeindeordnung, das neue Neichsstatthalter- gesetz, die Berufung der Neichstagsabgeordneten und die Verwaltung des Saarlands

Ter zweite Jahrestag der natlonalsoziau- stischen Erhebung, der nicht mit rauschenden Festen, sondern mit einem sozialen Hilsswerk von gigantischer Größe gefeiert wird nicht weniger als 23 Millionen Mark stießen den Bedürftigen und Notleidenden an diesem Tage als Son­dergabe der Ration zu erhält seine Krö­nung durch dieVerlautbaruna von vier wichtigen Gesetzen, die das deutsche Volk der Vollendung seines neuen Reichsbaues einen gewaltigen Schritt näberbringen.

Tie Gemeindeordnung schafft die

Grundlage der Neualiedcrung des Reiches von seiner kleinsten Berwaltungseinheit aus Das neue Reichs st atthaltrrgesetz fetzt den letzten Schlußstrich unter die un­glückselige tauiendiähriae Geschichte deutscher Zerrissenheit und leat die Grund'age für eine Neuordnung des Reiches, die seit tau­send Jahren deutscher Traum ist und nun im dritten Jahre der nationaliozialistis-ben Staatsführung Wirklichkeit werd»n soll. Das dritte Gesetz aber gibt dem tw-der heimaekrbrten Saarland d«e politische Ver­tretung im Deutschen Reichstage, das vierte schasst eine vorläufiae Verwaltung.

Die Neugestaltung der Gemeindeverfaffung

Neue Eemeindeordnung bringt Vereinheitlichung im ganzen Reich

Das Neichsgcsetzblatt Nr. 8 vom v" ös.cntlicht Me i>. der letzten Sitzung deS Re.chsravmetts vejthwpcnc neue deutsche Ge­nie in seordnung, die am t. April 1935 in Kraft tritt und eine grundlegende Neugestaltung der deutschen Gcmcindcversassung bedeutet.

Mit vollem Rcchi wird das neue Gesetz in seiner Einleitung als ein Grundgesetzdes national sozial, st i>chen Staates bezeichnet. Es räumt endgültig mit dem Ehaos in Berwaltungstcchnik, Finanzgebarung und Steuerpolitik ans, das die bisherige deutsche Ge- weindeordnnng besser gesagt- Gemeindenn- ordnnng kennzeichnete. Das Durcheinander von 90 090 Städten, Dörfern und Ortschaften, das aus säst ebensovie Keimzellen der Miß­wirtschaft und Korruption bestand, wird nun­mehr beseitigt. Es wird künftig Bürgermei­stern weder möglich sein, unier geschickter Be­dienung seines Gemeinderates Gemeindegelder zu verschleudern und die Gemeinde in Schulden zu stürmen, noch aus übertriebener Sparsamkeit am falschen Platze es am Nötigsten mangeln zu lassen. Darüber hinan? liefert das neue Gesetz die Grundlage, ans der sich der Neubau des Reiches vollenden wird.

Cellstverwa",ng im Einklang mil den Zielen der Ckaaksführung

Das Gesetz gliedert sicb in acht Teile und 128 Paragraphen. Nach der. Bestimmungen des ersten Teiles wird die gemeindliche Selbstver­waltung, wie sie Reichsfreiherr vom Stein ge- schaffen hat. in keiner Weise angetastet.

Die Gemeinden bleiben öffentliche Gebiets- körperschaften, die sich selbst unter eigener Verantwortung verwalten. Aber ihr Wirken muß im Einklang mir den Gesetzen und den Zielen der Staatsführung stehen.

Darum werden auch nach dem Führergrund- satze Bürgermeister und Beigeordnete durch das Vertrauen von Partei und Staat in ihr Amt berufen. Zur Sicherung des Einklangs der Ge­meindeverwaltung mit der Partei wirkt auch der Beauftragte der NSDAP, bei bestimmten A--o?leo""heiten mst.

Jede Gemeinde hat eine Hauptsakung zu erlaßen Sie von der AnssichtSaemeinde ge­nehmigt werden muß. Die G^bietsabarcn- zung der Gemeinden muß die örtliche Ver-

D 3 S Neueste in Kürze

Am 1. April 1935 «erden in den Arbeits­dienst Freiwillige eingestellt, die am 1. Ja­nuar 1935 das 20 . LeLcnL-jahr vollendet nnd das 25. »och nicht Lberschrit.cn haben. Diese Einstellungen erfolgen letztmalig ans eine Verpflichtung ans sechs Monate.

Der Neich^ar»eit».,».-rer »,ut die Einfüh­rung eines Dienstzeit-Ausweises angeordnct. Der Dienstzeit-Ausweis ist für Arbeitsdienst- kamcradcn bestimmt, die vor Einführung des Arbeitt-dieustpasses ihrer Ehrenpflicht au Volk und Vaterland Genüge leisteten.

Nach dem Plan des Amtes für Reisen, Wandern und Urlaub werden in der Zeit vom Januar bis Oktober dieses Jahres vor­erst 1143 Urlauberzüge in allen Gauen Deutschlands starten und Kameraden der Ar­beitsfront in die schönsten Gegenden Deutsch­lands bringen.

Die Zollkommission der französischen Kam- er hat beschlossen, daß vom 1. Januar 1938 n die gegenwärtig bestehenden Warenkontin- eute abgeschasst werden sollen.

Der amerikanische Senat hat die Vorlage über den Beitritt der Vcreinigien Staaten zum Ständigen Internationale« Gerichtshos im Haag abgelehnt.

bnndenheit der Einwohnerschaft und die r:ei- stungsfähigkeit der Gemeinde sichern. Ein­wohner einer Gemeinde ist wer in ihr wohnt. Bürger nur der. der das Bürgerrecht besitzt. Kemeindebürger sind jederzeit verpflichtet, ihre Kräfte ehrenamtlich dem Wohl der Ge­meinde zu widmen.

Oberstes Ziel der Wirtschaftsführung der Gemeindeverwaltungen muß die Gesunder­haltung der Kemeindesinanzen unter Rück­sichtnahme an! die wirtschastlichen Kräfte der Abgabepflichtigen sein.

Einwohner und Bürger

Während der zweite Teil die Benennung und Hoheitszeichen der Gemeinden regelt. die Wetterführung der bisherigen Flaggen und Wappen läßt das Gesetz zu und der dritte Teil die Bestimmungen über die Gs- meindegrenzen und ihre Aenderung enthält. »m'chreibt der vierte Teil der Rechte n n d Pflichten der Einwohner und Bürger. Danach kann n. a. die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde iür die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung. Kanalisation. Müllabfuhr. Straßenreiniglina und ähnliche der Volksge­meinschaft dienende Einrichtungen nnd die Benützung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe bei Androhung von Zwangs­geldern bis zu 1000 RM. vorschreiben.

Bürger der Gemeinde sind alle deutschen

Staatsbürger mit vollendetem 25. Lebens­

jahr. die seit mindestens einem Jahr in der Genrrinde wohnen und die bürger­lichen Ehrenrechte besitzen. Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Beige­ordnete werden Bürger ohne Rücksicht aus die Wohndaucr. Das Bürgerrecht kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde

viirgerrechls ist möglich lan Ausländer mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde).

Der sunste Leit regelt die -rrerwciuung der Gemeinde und bestimmt die Befugnisse des Bürgermeisters, der in Stadtkreisen die Amts­bezeichnungOberbürgermeister" führt, des Beauftragten der NSDAP., der Beigeordneten. Der Bürgermeister ist Dienstvorgefetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Ge­meinde, er stellt sie an nnd entläßt sie. In Gemeinden unter 10 000 Einwohnern sind die Bürgermeister und die Beigeordneten ehren­amtlich tätig, in größeren Gemeinden müssen sie hauptamtlich ihre Stellen verwalten.

Ausschreibung haupkamklicher Stellen

Die Stellen hcmptaintlicyer Bürgermeister und Beigeordneter sind von der Gemeinde öf­fentlich anszuschreiben, die eingegangenen Be­werbungen dem Beauftragten der NSDAP, zuzuleiten, der nach Beratung mit den Ge- meinderäten in nichtöffentlicher Sitzung drei Bewerber vorschlägt. Hauptamtlicher Bürger­meister und Beigeordnete werden ans 12 Jahre, ehrenamtliche ans 6 Jahre berufen.

Die Grmcinderäte haben die dauernde Fühlung der Verwaltung mit allen Schich­ten der Bürgerschaft zu sichern, den Bürger­meister zu beraten nnd seinen Maßnahmen in der Bevölkerung Verständnis zn verschaf.

Das neue Reichsstatthallergesetz

Amtsbezirke des Reiches Die Befugnisse der Reichsstatthalter

Das im Reichsgesetzblatt vom 30. Januar berösseiitliclste Reichsstatthaltergesetz enthält folaende Bestimmungen Ter R e i ch s st a 11 h a l l e r ist in 1 einem Amtsbezirk der ständigc Vertreter der R e > ch s r e g > e r n n g. Er hat die Ausgabe »ür die Beobachtung der vom Führer nnd Reichskanzler ansge­stellten Richtlinien der Politik zu sorgen >!> I>. Dieiem Paragraphen lieg! bereits die kommende Reichsncngliedernng zugrunde. Es ist nicht mehr von .deutschen Ländern" die Rede iür die die Reichsstatthalter mit dem letzt aufgehobenen Gesetz vom 7. April 1933 bestellt wurden. An ibre Stelle treten die Amtsbezirke des Reiches.

Im 8 2 werden die Bcftignisse der Neichsstatthalter umschrieben: Er kann sich von sämtlichen N-ichs- und Landesbchör- den nnd den Dienststrll-n der unter Nckchs- oder Landesnussicht stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften inner­halb seines Amtsbe-irkes ««'errichten las­sen ans die maßacbenden Geüch'svnnkte und die danach erforderlichen Maßnah­men aufmerksam machen und bei Gekghr im Verzüge einstwciliae ?tnordn»»a>>n tref­fen. Neu ist die Bestimm»««, daß auch die Neichsminister die Reichsstasthalter unbeschadet der Dienstaufsicht des Reichs-

auch anderen Einwohnern ohne Rücksicht aus die Wohndauer verliehen werden. Das Bürgerrecht erlischt durch Wegzug und durch Verlust des deutschen Staatsbür­gerrechts und wird durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder den ehren­rührigen Verlust der deutschen Staatsbür- gerrechte verwirkt.

Tie Verleihung und Aberkennung des Ehren-

Die Heimkehr der deutschen Saar

8 neue Reichstagsabgeordnete Gesetz über die vorläufige Verwaltung'

Das dritte Gesetz .über die Vertretung des Saarlandes >m Reichstag" bestimmt:

Um der Rückkehr des Saarlandes in das Teutsche Reich sichtbaren Ausdruck zn geben und dem deutschen Snarvolk die ihm gebüh­rende Vertretung »» einheitlichen Deutschen Reichstag z» gewähren hat die Neichsregie- iiing das tvlgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

8 1. Der am 12. Dezember 1933 gewählte Reichstag wird um so viel Abgeordnete vermehrt, als die Zahl von 6V 060 in der Stimmenzahl enthalten ist, die am 13. Januar 1935 im Saargebiet für den Anschluß an Deutsch­land abgegeben wurde.

8 2. Tie nach dem 8 1 in den Reichstag eintretenden acht Abgeordneten be- stimmt der Führer und Reichskanzler auf Vorschlag des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saarlandcs aus der Zahl der ReichstagswShler im Saar­land.

»

Ein gleichzeitig verkündetes Gesetz über die ivrläusige Verwaltung des oaarlandes stellt in seiner Einleitung lest das das Treuebekenntnis vom 13. Januar .935 bestätigt hat. daß das deutsche Saar- wlk mit der deutschen Nation eine unlösliche Linheit bildet.

An die Spitze der Verwaltung des Saar­landes tritt bis zur Eingliederung in einen Neichsgau der Neichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandcs zu dem der Gcnileiter Bürckel bereits ernannt ist mit dem Amtssitz in Saarbrücken als der ständige Vertreter der Reichsreaiernna im Saarland mit den Befugnissen, die den n des Re>ck'?stat'b«lter8 in anderen Amtsbezirken entsprechen.

Ein Regierungspräsident wird chm als

allgemeiner V"rtreter beigegeben ev"nto o>e erforderlichen Reichsbeamten. Ihm sind alle Verwaltiingsaebiete znaewiesen für die nich' die Zuständigkeit der Reickisz-nitralbehörden gegeben ist. Er hat hier die Anfaaben »nt Zuständigkeiten der höheren Verwaltung? bebörde und ist Land-svolizeibebörde.

8-5 bestimm!, daß die Behörden oder Ein- rtchtiingeii des Saarlandes, soweit es sicl nicht um Einrichtungen der G.meinden oder Körperschaften handelt. R ei ch s b e h ö r d e v oder R e i ch S e i n r i ch t u n ge n werden Tie Beamten dieser Behörden sind unmittel­bare Reichsbeamte.

Im nächsten Paragraphen wird bestimmt welche Behörden in Zukunft sortsallen so unter anderein die Zentralverwaltnng der LandeSrat der oberste Gerichtshof das Lan- desversichernnasamt die Arbeitskammer niw.

Die zuständigen Neichsminister bestimmen im Einvernehmen mit dem Reichsinnen­minister in welchem >1mta»g nnd zu welchem Zeitpunkt das bisher im Saarland geltende Recht außer Kraft tritt nnd wann und wie das im Reich geltende Recht im Saarland eingeführt wird. Das Gesetz tritt mit dem ans die Verkündung folgenden Tage, im Saarland mit dem 1. März 1935 in Kraft.

Das Ende der Sozialdemokratischen Partei im Saargebict kündigt folgender Ausruf der Funktionäre der SPD. an:Die Sozialdemo­kratische Partei besteht seit dem Bekanntwer­den des Abstimmungsergebnisses praktisch nicht mehr und muß daher als aufgelöst be­trachtet werden. Die Unterzeichneten bitten alle früheren Funktionäre nnd Mitglieder, daß sie hier bleiben und durch Disziplin und Würde, sowie durch neutrales und loyales Verhalten sich die Achtung erwerben, aus der der Besiegte Anspruch hcch DerKampsist für uns beendet."

tnnenmintstcrs unmittelbar mit Weisun­gen versehen können

Nach 8 4 kann der Führer die Reichsstakt- halter mit de, Fiilu-unc, der Lärme,i-caierim- gen vcaniliagen in vieler Mgenlchai: aver kann der ReichSstalthaller ein Mitglied der Landesregierung nut feiner Verlrelnng be­auftragen. A»! Vorschlag des ReichSitaitha,- reis ernennt nnd entiäßt der Führer nnd Reichskanzler 'Mitglieder der Landetzregie- »»gen deren Gesetze dei ReichsitaNhalter fertigt und oeikiindel.

DaS Recht de, Einennnng nnd Entlastung oo» LandeSbeamien und das Gnadein echt sieh, nur dem Führer und Reich-'ainler zn. der es auderei' übertragen kann. Die Ernen­nung des Reichssiaikhalters »nd die Bestim­mung 'eines Amtsbezirkes sicht dem Fnhr-r »nd Ri-ichskmnler zu.

In Preußen bleibt der bis­herige Z » si a n d aufrecht.

Damit ist eine Neuordnung und ein Neu­aufbau von oben herunter geschaffen der auch bei einer stginmeSniäßigeii Neugliede­rung des Reichsgebietes keine Ansgtzpnnktk historischer Art mehr zm Z e rgliedernnq d-'s Reiches liefert. Das Gefühl ver Volksgemein­schaft sindet in dem vorliegenden Gesetz be­reits beredten Ausdruck »nd sicheren Rück­halt.

fen. In Städten führen sie den Namen Rats­herr. Ihre Höchstzahl beträgt in den Ge­meinden unter 10 069 Emw-ckme-n 12. io den übrigen 24 nnd in den Stadtkreisen 36. Sie werden vom Beauftragten der NSDAP, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auf 6 Jahre berufen.

Zur beratenden Mitwirkung für bestimmte Verwaltungszweige kann der Bürgermeister Beiräte berufen.

Die Geme'mdewirischaft

Der sechste Teil regelt die Fragen der Ge» meindewirtschaft und schreibt die pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung des Gemeindever- mögens vor. Wirtschaftliche Unternehmungen darf die Gemeinde nur errichten oder wesent­lich erweitern, wenn der öffentliche Zweck dies rechtfertigt und dieser Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt werden kann. Für jedes Unternehmen sind wirtschaftlich besonders sachkundige Bürger ils Beiräte zu berufen.

Darlehen dürfen nur im Nahmen des außerordentlichen Haushalts zur Bestreitung eines anderweitig nicht z» deckenden nnab- weislichen Bedarfes ausgenommen werden. Die Hciiishciltsatzung bedarf in wichtigen Punkten der Genehmigung der Aufsichts- »ebörde.

Ter 7. Teil bestimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde. Oberste Anssichtsbehörde ist der Neichsminister des Innern.

Im 3. Teil wird sestgetegt. daß der Stellvertreter des Führers die Beanftraglen der NSDAP, bestimmt. Ans die Nelchshanpt- stadt Berlin hat die neue Gemeindevrdnnnb keine Anwendung.

Die neue Gemeindeordnung enatzi unier zweckmäßiger Beschränkung alle Gebiete der Verwaltung nnd des Ausbaus. Tie Rechte der Gemeindebeamten hingegen werden 'N einem einheitlichen Reichsbeamtengesetz fest» gelegt werden.

So stellt das neue Gesetz die völlige Ein, heit der Gemeind-Verwaltnng wieder her nnd macht Staat und Volk zum obersten Ziel auch der Arbeit in den Gemeindeverwaltun­gen. Es ist ein Gesetz, das wie kaum ein anderes würdig ist, d"M 'iy->'en Jabres'"^e der nationalsozialistischen Erhebung den Nahmen zu geben.

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^ukgrrbs ist. ckas Voitzes 2U sein.

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