LANDKREIS
CALW
VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT
Verhandelt am Vor dem Vorsitzender Anw.Mitglieder Normalzahl öffentl. 19.06.1995 KT LRDr. Zerr 47 52 ja
§ 5
Investitionskostenzuschuß des Landkreises Calw für die Aufstockung und Sanierung der Sonderschule für Körperbehinderte des Caritasverbandes e.V. Pforzheim_
- Vorlage Vl/35 -
Der Vorsitzende trägt den Sachverhalt vor und weist darauf hin, daß dem Kreistag versehentlich eine fehlerhafte Vorlage übersandt wurde. Er bittet dies zu entschuldigen und weist darauf hin, daß der im Verwaltungsausschuß am 12.06.1995 getroffene Beschluß dem Kreistag unverändert empfohlen wird.
Kreisrat Dr. Prewo gibt zu überlegen, ob eine prozentuale Beteiligung an den Baukosten nicht eine Tücke darstellen kann und zwar dann, wenn die Baukosten höher werden als veranschlagt. Andere Zuwendungsgeber würden Festbeträge bezahlen, was er auch lieber sehen würde.
Schuldezernent Fischer führt aus, daß sich der Prozentsatz von 10,3 auf 10,5 erhöht hat, allerdings sind die Baukosten nun niederer angesetzt, was zu einem geringeren Zuschuß des Landkreises Calw führt. Selbstverständlich kann ein gewisses Risiko niemals ausgeräumt werden.
Kreisrat Lothar König teilt mit, daß momentan das Privatschulgesetz novelliert wird. Bislang beteiligte sich das Land Baden-Württemberg beim Bau von Privatschu- len mit 12 % an den förderfähigen Kosten, dies wird künftig mit einem Prozentsatz von 30 sein. Er fragt an, ob dies bereits Grundlage bei den seitherigen Verhandlungen war, was von seiten der Verwaltung verneint wird.
Kreisrat Kuhlmann erklärt für die CDU/FDP-Fraktionsgemeinschaft, daß sie dem Antrag zustimmen wird, gibt jedoch zu bedenken, ob der Investitionskostenzuschuß nicht festgeschrieben werden kann.
Der Vorsitzende sieht hier keine Möglichkeit, zumal die Bedingungen nicht vom Landkreis Calw gestellt werden können.
Kreisrat Seewald stellt den Antrag, den Beschlußantrag wie folgt zu ergänzen:
Es ist sicherzustellen, daß die Belastung des Landkreises eine vor Inangriffnahme der Baumaßnahme noch festzulegende Obergrenze nicht wesentlich übersteigt.
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