LANDKREIS
CALW
VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT
öffentl.
ja
§ 8
Bekanntgaben, Sonstiges
Verhandelt am 25.10.1993
Vor dem KT
Vorsitzender LRDr. Zerr
Anw.Mitglieder 38
Normalzahl
45
1. In seiner Sitzung am 28.06.1993 hat der Kreistag nichtöffentlich einstimmig beschlossen, daß der Landkreis Calw unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Ausfallbürgschaft für ein vom Arbeitskreis Offene Psychiatrie Calw e.V. aufzunehmendes Darlehen von bis zu
300 000 DM übernimmt. Das Darlehen ist zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises für das Gebäude Lange Steige 45 in Calw zu verwenden.
2. Wegen eines Gasleitungsdefektes mußte die Heizung im Berufsschulzentrum Calw am Donnerstag nachmittag abgeschaltet werden. Bis zum Wochenende konnte der Defekt nicht behoben werden. Vom TÜV wurde daraufhin die Installation einer provisorischen Gasversorgung vorgeschlagen. Diese Arbeiten können frühestens am kommenden Donnerstag abgeschlossen werden. Da die Schulräume schon stark ausgekühlt sind, muß der Unterricht von Dienstag bis Donnerstag abgesagt werden. Die Reparaturkosten werden auf ca. 30 000 DM geschätzt.
3. Als Vorsitzender der Fraktion Freie Wählervereinigung im Kreistag Calw bittet Herr Kreisrat Seewald, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu setzen.
1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Abfallwirtschaftskonzept des Landkreises auf der Basis der noch zu erstellenden Abfallbilanz 1993 unter Berücksichtigung der TA-Siedlungsabfall und der Erkenntnisse im Zusammenhang mit der thermischen Klärschlammbehandlung sowie der beschlossenen Biomüllkompostierung fortzuschreiben.
2. Im Anschluß daran und weil die Verfasser des Fichtner-Gutachtens vom Mai 1991 bisher davon ausgehen, die am 1.06.1993 in Kraft getretene TA-Sied- lungsabfall ändere nichts an der Eignungsreihenfolge der in Betracht kommenden Standorte, ist diese Auffassung durch die Landesanstalt für Umweltschutz oder eine andere unbefangene Institution zu überprüfen. Kriterien wie die Beschaffenheit des zu lagernden Restmülls, die Mindestfläche für eine Deponie, der Transportaufwand und die Windverhältnisse sowie das seit 1.01.1992 in Kraft befindliche Biotopschutzgesetz (§ 24 a) erfordern diese Überprüfung.
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