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Öffentliche Sitzung des Kreistags am 4.12.1989

§ 2

Feststellung gemäß § 24 Abs. 2 Landkreisordnung, ob bei den am 22.10.1989 in den Kreistag gewählten Personen Hinderungsgründe gemäß § 24 Abs. 1 Landkreisordnung gegeben sind

- ohne Vorlage -

Der Vorsitzende gibt bekannt, daß gegen keine der am 22.10.1989 in den Kreistag gewählten Personen Hinderungsgründe gemäß § 24 Abs. 1 Landkreisordnung geltend gemacht worden seien, und daß auch die Verwaltung keine Hinderungsgründe habe feststellen können. Nachdem auf seine entsprechende Frage an das Gremium auch von diesem keine Hinderungsgründe geltend gemacht werden, bittet der Vorsitzende das Gremium^dies formell festzustellen.

Daraufhin stellt der Kreistag einstimmig fest, daß bei den am 22.10.1989 in den Kreistag gewählten Personen keine Hinderungsgründe gemäß § 24 Abs. 1 Landkreis­ordnung bestehen.

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( ) Sachbearbeiter

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