Öffentliche Sitzung des Kreistags am 23.2.1981

2. Von der Finanzplanung 1980 - 1984 wird zustimmend Kenntnis genommen.

3. Die zuständigen Fachausschüsse werden ermächtigt, bei Bauvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 250 000 DM

a) über die Genehmigung der Bauunterlagen und

b) über die Ausführung des Bauvorhabens (Baufreigabe)

anstelle des Kreistags zu entscheiden.

4. Der Landrat wird ermächtigt, Uber die Bildung etwaiger Haushaltsreste anstelle des Verwaltungs­und Wirtschaftsausschusses zu entscheiden.

5. Der Landrat wird ermächtigt, in Abweichung von § 5 Abs. 4 Ziff. 3 der Hauptsatzung anstelle des zuständigen Fachausschusses Stellenvermehrungen bzw. Stellenhebungen zu bewilligen, soweit dies gern. § 82 Abs. 3 GO zulässig ist.