LANDKREIS CALW

VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT

Verhandelt am

Vor dem

Vorsitzender

Anwesende Mitglieder

Normalzahl

Öffentlich

25.3.I974

Kreistag

LR Pfeiffer

41

44

i"

§ 1

Mülldeponie Simmozheim;

h!er: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Beseitigung von AbföNen

- Vortage N/34 -

Ohne Aussprache b e s c h ) o ß der Kreistag einstimmig:

Nachstehende Satzung zur Änderung der Satzung Uber die Beseitigung von AbföNen in der AbfaN- anlage im Gewann "Euiert" auf der Gemarkung Simmozheim vom 18.12.1972 zu erlassen:

"Auf Grund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (Ges.Bl. S. 207) i.d. F. der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1971 (Ges.Bl. S. 400) i.V. mit § 3 des Gesetzes über die Beseitigung von AbföNen vom 21. Dezember 1971 (Abfallgesetz) (Ges.Bl. 1972 S. 1) und den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 18.2.1964 (Ges.Bl. S. 71) hat der Kreistag des Landkreises Calw am 25.3.1974 folgende

1 . Satzung zur Änderung der Satzung über die Beseitigung von AbföNen in der Abfallanlage im Gewann "Euiert" auf Gemarkung Simmozheim beschlossen:

§ 1

§ 12 Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühren wird wie folgt neu gefaßt:

(1 ) Für die Gemeinden, welche die Abfallanlage des Landkreises Calw benutzen (§ 4) betrögt die Gebühr je Einwohner 4. DM. Als jeweils ein Einwohner gilt auch die Zahl von 300 Frem­denverkehrsübernachtungen pro Jahr. Maßgebend sind die jeweils auf 1. Juli des Vorjahres fort­geschriebenen Einwohnerzahlen der angeschlossenen Gemeinden sowie die Ubernachtungszahlen des zweitvorangegangenen Jahres.

(2) Die Benutzungsgebühren für sonstige Benutzer (§ 5) betragen bei der Anfuhr in offenen Gefäßen für jeden angefangenen cbm 4. DM, wobei Anlieferungen unter 0,5 cbm gebührenfrei sind.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. April 1974 in Kraft."

Verteiler für Auszüge:

1 x Landrat 1 x St

1 x Reg.Präsidium 1 x Sachbearbeiter 020 1 x Amtsgrundbuch

013.32/1 1000/29.4.68 M