LANDKREtS CALW
49
VERHANDLUNGSNtEDERSCHRtFT
Verhandelt am
Vor dem
Vorsitzender
Anwesende Mitglieder
Normalzahl
Öffentlich
7.2.I972
Kreistag
LR Pfeiffer
41
47
§ 11
Satzung Uber die Entschädigung der beim Landkreis Ca!w ehrenamttich Tätigen vom 27.4.1966; hier: Ertaß einer neuen Satzung
- Vortage 7/14 -
Landrat Pfeiffer wies darauf hin, daß in der Sitzung des Verwattungs- und Wirtschaftsausschusses am 20.1.1972 die Verwattung den Auftrag erhatten habe, einen praktikabten Vorschtag fUr den Ertaß einer neuen Satzung Uber die Entschädigung der beim Landkreis Catw ehrenamttich Tätigen zu machen. Die Verwattung schtage vor, das vom Landkreistag herausgegebene Satzungsmuster zu verwenden. Ats Ersatz der Austagen und ats entgangener Arbeitsverdienst schtage die Verwattung anatog der Handhabung beim Landeswohtfahrtsverband WUrttemberg-HohenzoHern den Betrag von 40.— DM vor. Die Verwattung Ubertasse es dem Kreistag, ob er zwischen Kreisverordneten, die dem öffenttichen Dienst angehören und den Übrigen Kreisverordneten differenzieren wotte.
KV Ktepser sprach sich dafür aus, die Satzung so zu fassen, daß Kreisverordnete die dem öffenttichen Dienst angehören, kein Reisekostentagegetd erhatten. Diesem Vorschtag stimmten auch die Kreisverordneten Krautter und Meroth unter Hinweis auf die sonstigen Vorteite der Angehörigen des öffenttichen Dienstes zu.
Danach b e s c h t o ß der Kreistag einstimmig:
Auf Grund von §§ 3 und 11 der Landkreisordnung fUr Baden-WUrttemberg vom 10. Oktober 1955 (Ges.Bt. S. 207) zutetzt geändert durch Gesetz vom 26. Juti 1971 (Ges.Bt. S. 314), fotgende Satzung Uber die Entschädigung fUr ehrenamttiche Tätigkeit zu ertassen:
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1. Die Kreisverordneten erhatten ats Ersatz ihrer Austagen und fUr entgangenen Arbeitsverdienst bei Teitnahme an den Sitzungen des Kreistags, der Ausschüsse und fUr ihre sonstigen Verrichtungen im Dienste des Landkreises, die außerhatb der Sitzungen tiegen, ein Sitzungsgetd von 40.— DM.
2. Andere ehrenamttich tätige Einwohner und die zur Mitwirkung bei Wahten und Zähtungen beste! tten Einwohner, fUr die besondere Bestimmungen getten, erhatten ats Ersatz ihrer Austagen und fUr entgangenen Arbeitsverdienst ein Tagegetd von 25.— DM.
3. Die Kreisverordneten und die anderen ehrenamttich tätigen Einwohner erhatten bei Tätigkeit außerhatb ihres Wohnorts neben der Entschädigung nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 eine Reise- kostenvetigUtung nach Stufe C der fUr die Beamten des Landkreises jeweitsgettenden Vorschriften. Kreisverordnete, die im öffenttichen Dienst stehen, erhatten kein Reisekostentagegetd.
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Diese Satzung tritt am Tage nach der öffenttichen Bekanntmachung in Kraft. Gteichzeitig tritt die Satzung Uber die Entschädigung der beim Landkreis Catw ehrenamttich Tätigen vom 27.4.1966 außer Kraft.
Verteiler für Auszüge:
2 x Reg. Präsidium 1 x Amtsgrundbueh 1 x Sachbearbeiter 020
013.32/1 1000/29.4.68 M