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7 . 11.1962

§ 5

Endgültiger Bauplan für das neue Landratsamts­

gebäude.

(Vorg.:.Beschluss des Kreistags vom 9.11.1961 -§ 1 -)

(1) Nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes erklärte Kreisverord- neter^und Kreisrat G r o s s in einem Wort zur Geschäftsord­nung, dass.er zu diesem Gegenstand einen Antrag einbringen werde. (Mit Zustimmung des Vorsitzenden wurden sofort Abdrucke dieses Antrags vom 6.11.1962 mit einer Kostenübersicht des Antragstellers vom gleichen Tage an den Landrat und die Kreisverordneten ver-- teilt).

(2) Der Vorsitzende erinnerte an den Beschluss des Kreistags vom

9.11.1961 und sagte, dass die Verwaltung Wert auf rasche Erteilung der Baugenehmigung gelegt habe, um mit dem Vorhaben nicht unter den drohenden Baustopp zu geraten. Infolge von Einsprüchen habe sich aber das Genehmigungsverfahren verzögert, so dass erst am

30.5.1962 die bauaufsichtliche Genehmigung habe erteilt werden können. Nach dem Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit vom

8.6.1962 (BGBl. I S. 365) dürfe^deshalb nunmehr mit dem Bau des

neuen Landratsamtsgebäudes vor dem 1. Juli 1963 nicht begonnen werden. Dies sei zwar.an sich bedauerlich, habe aber dem mit der weiteren Entwurfsbearbeitung beauftragten Architekten W ö r n e r, Alpirsbach, Zeit gegeben, die ganze Planung unter Berücksichtigung der zwingenden geländemässigen Gegebenheiten noch einmal gründlich zu durchdenken. (Wegen der Gründe hierfür, die der Vorsitzende ebenfalls nannte, wird auf § 10 Abs.2 der Niederschrift über die nichtöffentl. Kreisratssitzung am 4.10.1962 Bezug genommen). Das Ergebnis sei ein neuer Entwurf Nr.2.vom 27.6.1962 (im Folgenden kurz als "neuer Entwurf" bezeichnet). . j

(3) Der Mitarbeiter von Architekt Wörner, Architekt Dipl.-Ing.

S c h e i d 1 e, Alpirsbach, erläuterte hierauf anhand von -an die Wand projizierten- Lichtbildern den -mit dem 1.Preis ausge­zeichneten- Wettbewerbsentwurf und den neuen Entwurf. Im Sitzungs­saal war ferner ein Modell nach dem neuen Entwurf aufgestellt.

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