1.2.1962

97

Satzung über die Entschädigung der beim Landkreis Calw

ehrenamtlich Tätigen ,

zu erlassen:

Auf Grund der §§ 3 und 11 Abs.3 sowie des § 15 Nr.4 der Landkreis­ordnung für Baden-Württemberg vom 10.10.1955 (Ges.Bl. S.207) in Verbindung mit § 19 Abs.l der Gemeindeordnung für Baden-Württem­berg vom 25.7.1955 (Ges.Bl. S.129) wird bestimmt:

. § 1 . . , .

Ersatz für Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst

(1) Die beim Landkreis ehrenamtlich Tätigen erhalten als Ersatz

für Auslagen ein Tagegeld von 16, DM und gegebenenfalls für ent­gangenen Arbeitsverdienst weitere 14, DH, je für den vollen Tag, wobei 8 und mehr Stunden als voller Tag, weniger als 8 und mehr als 4 Stunden als Dreiviertelstag, 4-und weniger Stunden als hal­ber Tag gelten. --- -

(2) Bei der Berechnung des Zeitaufwands wird der Gesamtdauer einer Sitzung oder sonstiger Dienstgeschäfte, einschliesslich der Dauer der Reise, jeweils eine Stunde zugerechnet.

(3) Falls die weitere Entschädigung für Verdienstausfall nach-

.^ weislich nicht ausreicht, wird der tatsächlich entgangene Arbeits­verdienst, höchstens jedoch 20, DM je Tag, ersetzt.

, ... : § 2 < - i

Reisekostenvergütung

(1) Bei Dienstgeschäften ausserhalb des Wohnorts wird ausserdem Reisekostenvergütung nach Stufe II der für die Bediensteten des Landkreises massgebenden Bestimmungen gewährt, vom Reisekosten­tagegeld jedoch nur der halbe Satz.

(2) Bei Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens werden 27 Dpf. je km vergütet.

Auszüge:

Reg.Präsidium 1 Hpt.-ü.Fin.Verw. 3

/