1.2.1962
97
Satzung über die Entschädigung der beim Landkreis Calw
ehrenamtlich Tätigen ,
zu erlassen:
Auf Grund der §§ 3 und 11 Abs.3 sowie des § 15 Nr.4 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10.10.1955 (Ges.Bl. S.207) in Verbindung mit § 19 Abs.l der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25.7.1955 (Ges.Bl. S.129) wird bestimmt:
. § 1 . . , .
Ersatz für Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst
(1) Die beim Landkreis ehrenamtlich Tätigen erhalten als Ersatz
für Auslagen ein Tagegeld von 16,— DM und gegebenenfalls für entgangenen Arbeitsverdienst weitere 14,— DH, je für den vollen Tag, wobei 8 und mehr Stunden als voller Tag, weniger als 8 und mehr als 4 Stunden als Dreiviertelstag, 4-und weniger Stunden als halber Tag gelten. --- -
(2) Bei der Berechnung des Zeitaufwands wird der Gesamtdauer einer Sitzung oder sonstiger Dienstgeschäfte, einschliesslich der Dauer der Reise, jeweils eine Stunde zugerechnet.
(3) Falls die weitere Entschädigung für Verdienstausfall nach-
.^ weislich nicht ausreicht, wird der tatsächlich entgangene Arbeitsverdienst, höchstens jedoch 20,— DM je Tag, ersetzt.
, ... : § 2 < - i
Reisekostenvergütung
(1) Bei Dienstgeschäften ausserhalb des Wohnorts wird ausserdem Reisekostenvergütung nach Stufe II der für die Bediensteten des Landkreises massgebenden Bestimmungen gewährt, vom Reisekostentagegeld jedoch nur der halbe Satz.
(2) Bei Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens werden 27 Dpf. je km vergütet.
Auszüge:
Reg.Präsidium 1 Hpt.-ü.Fin.Verw. 3
/