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21 . 1.1960
§ 5
Wahl der stellvertretenden'Vorsitzenden
des Kreistags.
Der Landrat schlägt die Wahl von 3 Stellvertretern vor, die ihn als Voraitzenden des Kreistags im Verhinderungsfälle zu vertreten haben (§-16 Abs.l Satz 2 und 3 LKrO).
Hach kurzer Aussprache werden durch o f f e n e Wahl,*der kein
Kreisverordneter widerspricht, auf Vorschlag des Kreisverordne-
ten Breitling bei Stimmenthaltung der Vorgeschlagenen
*
gewählt:
Zum 1. stv. Kreistagsvorsitzenden
Kreisverordneter K 1 e p s e r,
zum 2. stv. Kreistagsvorsitzenden *
* .* Kreisverordneter M a i. e r,
zum3.sty.Kreistagsvorsitzenden
Kreisverordneter G r o s s.
Die Gewählten nehmen die Wahl an.
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§ 6
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Kreis
sparkasse und ihrer Stellvertreter nach Art. 6 Abs. 4 SpG sowie Antrag auf Erhöhung der Zahl der
Verwaltungsratsmitglieder.
(1) Der Vorsitzende weist zunächst auf die Bestimmungen des Art.7 des Sparkassengesetzes.hin. Nach eingehender Beratung wurden sodann durch o f f e n e Wahl, der kein Kreisverordneter widersprach, auf die Dauer ihrer Amtszeit im Kreistag einstimmig
Auszüge: '
Für die Gewählten je 1 = Unt.Verw.Beh. -zu Reg.Nr.1082,1- Hpt.- u.Pin.Verw.
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