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21 . 1.1960

§ 5

Wahl der stellvertretenden'Vorsitzenden

des Kreistags.

Der Landrat schlägt die Wahl von 3 Stellvertretern vor, die ihn als Voraitzenden des Kreistags im Verhinderungsfälle zu vertre­ten haben (§-16 Abs.l Satz 2 und 3 LKrO).

Hach kurzer Aussprache werden durch o f f e n e Wahl,*der kein

Kreisverordneter widerspricht, auf Vorschlag des Kreisverordne-

ten Breitling bei Stimmenthaltung der Vorgeschlagenen

*

gewählt:

Zum 1. stv. Kreistagsvorsitzenden

Kreisverordneter K 1 e p s e r,

zum 2. stv. Kreistagsvorsitzenden *

* .* Kreisverordneter M a i. e r,

zum3.sty.Kreistagsvorsitzenden

Kreisverordneter G r o s s.

Die Gewählten nehmen die Wahl an.

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§ 6

Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Kreis­

sparkasse und ihrer Stellvertreter nach Art. 6 Abs. 4 SpG sowie Antrag auf Erhöhung der Zahl der

Verwaltungsratsmitglieder.

(1) Der Vorsitzende weist zunächst auf die Bestimmungen des Art.7 des Sparkassengesetzes.hin. Nach eingehender Beratung wurden so­dann durch o f f e n e Wahl, der kein Kreisverordneter wider­sprach, auf die Dauer ihrer Amtszeit im Kreistag einstimmig

Auszüge: '

Für die Gewählten je 1 = Unt.Verw.Beh. -zu Reg.Nr.1082,1- Hpt.- u.Pin.Verw.

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