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30.4.1958

1956 -§ 5 Ziff. II Nr. 1- und vom 28.11.1957 -§ 6 Abs.l Nr.l und Abs.4 Nr. 1-). Hit dem gleichen Erlass wurde auch die im Landkreis Horb liegende Teilstrecke.der L I 0 355 von der Ein­mündung in die L I 0 345 bei Schietingen bis zur Kreisgrenze ge­gen Haiterbach abgestuft. Nachdem jedoch der Kreisrat.Horb es ablehnte, diese Teilstrecke ohne vorherige Instandsetzung durch das Land in die Baulast des Landkreises zu übernehmen, hat das Innenministerium deren Abstufung zu einer L II 0 wieder aufge­hoben. ' \ ^

(- Mit Randerlass vom 22.3.1958 Nr. Va 3 - 1402 - 2708/57 teilt dies das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollernmit dem An­fügen mit, dass demzufolge auch die Abstufung des im Landkreis , Calw liegenden, oben näher beschriebenen Abschnitts der L 1.0 355-ZU einer L II 0 rückgängig gemacht werden müsse.

Dem Antrag des Kreisrats.vom 2.4.1958,entsprechend wird einsiim-

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beschlossen.

hiervon ohne Erinnerung Kenntnis zu nehmen.

Auszüge: - - ' - '

Kreispflege 3

Strassenbauamt 1

Mit Worten des Dankes an die Kreisyerordneten schloss der Vor­sitzende um 12,15 Uhr die,Sitzung. ...