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1.7.11.1955

Berichte über die Sitzungen des Landtags am 21.7. und 29.9.1955 im Staatsanzeiger Nr. 60 vom 10.3.1955 -S.l- und Nr. 78 vom 12.10.1955 -S.2-). "Es ist zu hoffen und zu wünschen", so schloss der Vorsitzende seine Ausführungen, "dass die Neueinteilung der Kreise in den nächsten zwei Jahren von einem Ausschuss unabhän­giger Sachkenner, frei von allen parteipolitischen Erwägungen, eingehend geprüft und dann ein das ganze Land umfassender, eine wirkliche Vereinfachung bedeutender Vorschlag den gesetzgebenden Körperschaften unterbreitet werden kann".

Zu den folgenden, für das Zusammenwachsen,des neuen Bundeslan­des und den einheitlichen Aufbau der Verwaltung in Baden-Württem­berg grundlegenden, am 1. April 1956 in Kraft tretenden Gesetzen nahm der Landrat eingehender Stellung: *

a) Landesverwaltungsgesetz,

b) Landkreisordnung,

c) Gemeindeordnung.

Ausführlicher befasste er,sich,natürlich in diesem Rahmen mit der Landkreisordnung und den durch sie gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eintretenden Änderungen, insbesondere mit der neuen Rechtsstellung des Landrats und des Landratsamts.

In seinen Darlegungen zum Landesverwaltungsgesetz begrüsste er es, dass der Landkreis Calw auch fernerhin im Bezirk des Regie­rungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern verbleibt, nachdem sich an dessen Sitz in Tübingen nichts geändert hat.

Zum ersten Punkt der Tagesordnung überleitend wies sodann der Vorsitzende auf die Bedeutung des Finanzausgleichsgesetzes vom 26.7.1954 für die Finanzen der Landkreise hin. Er begründete dies mit einer Reihe von Bestimmungen (z.B. mit dem Grundsatz der ver­bundenen Steuerwirtschaft) und Zahlen, die erkennen liessen, wie sehr dieses Gesetz das kommunalpolitische Betätigungsfeld der Kreise beeinflusst.

Auszüge:

Keine

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