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30.0 kt. 1947

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Die Satzungsänderung anlässlich der Neueinteilung der Verwaltungsaktuarsbezirke wird vom Innenministerium besonders behandelt..Wahrscheinlich.wird der Beschluß der Kreisversammlung vom 12.8.1947 (§ 4) in dieser Hinsicht auf Grund der allgemeinen Weisung des Innenministeriums über die Besoldung-des Verwaltungs­aktuars und des Gerneindeamtemänns vom 21.10.1947 Nr.IV 3220/3221 A berichtigt werden müssen. Ein Beschluß kann jedoch erst gefasst werden, wenn die noch ausstehende besondere Weisung des Innen- ministeriums vorliegt.

Auf Antrag des Landratsamts wird

beschlossen:

Der Kreisversammluhgsausschuss wird ermächtigt, in eigener Zuständigkeit anstelle der Kreisversammlung über solche Ergänzungen der Beschlüsse der Kreisversammlung vom 12.8.1947 §§ 4,6 - zu entscheiden, die mit Rücksicht auf die Vorschriften der o.a. allgemeinen Weisung des Innenministeriums vom 21.10.1947 und die in der Angelegenheit noch zu erwartende besondere,Weisung notwendig werden sollten^

§ 12 , '

Änderung des Verzeichnisses der Landstraßen II.Ordnung.

Der Schriftführer gibt die Weisung des Technischen Landesamts in Tübingen vom 18.8.1947 Nr.ßOO - III - IV und den vom Kreis­versammlungsausschuss in der Angelegenheit am 19.9*1947 (§ 19) gern. Art. 11 der französischen Verordnung No. 61 vom 2.9.1946 anstelle der Kreisversammlung gefassten Beschluss bekannt.

Die Kreisversammlung nimmt ohne Einwendung Kenntnis und

beschliesst:

Dem o.a.Beschluss des Kreisversammlungsadsschüss wird beigetreten.

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