91
;H 2 .Aua 1947
I Leiter der Allgemeinen Ortskrankenkasse Calw) bekannt.
, Auf Antrag des Landratsamt s w ird
; ; ; . beschlossen: - . .
i , 1) Die Kreisversammlung genehmigt als.oberste Dienstbehörde im Sinne
; ^- j der Vorschrift der Ziffer 7 der Bestimmung der Durchführungs=
I Verordnung zum Deutschen Beamtengesetz zu § 17 DBG. die :
Beurlaubung des Kreisinspektors.Karl P r o s,s. ab 28.April 1945 .bis vorläufig 31.Dezember 1947, längstens jedoch bis zur. Durchführung der Wahl des Kassenleiters der Allgemeinen Orts= krankenkasse Calw. . . ... ......
i 2 ),Dienstbezüge werden für^die Zeit der Beurlaubung vom Kreisverband
.nicht gewährt. Die vom Kreisverband für die.Stelle des Kreis=
, Inspektors Pross.an die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte zu zahlenden Beiträge sind von der Allgemeinen Ortskrankenkasse I Calw in vollem Umfang zu ersetzen.
3) Die Zeit der Beurlaubung zür kommissarischen Dienstleistung bei I der Allgemeinen Ortskrankenkasse soll als ruhegehaltsfähige
j .ii..' Dienstzeit.gelten. ' " *
! 'v , = Die Pensionskasse für-Körperschaftsbeamte wird*gebeten, dieses
.'Zugeständnis anzuerkennen. * i .
-i 4) Die Allgemeine Ortskrankenkasse Calw wird ersucht, die Wähl des t-Kassenlei^ers ohne Verzag vorzuhehmeh, sobald (nacht den' Vorschriften der Rechtsanordnung vom 16.5.1947 -Reg.Blatt S.43-) in^demokratischem Verfahren der Kassenvorstand und der Kassen=
! ' ausschuss gebildet sind,da der Kreisverband die Planstelle,
die Kreisinspektor Pross inne hat, für meinen Beamtenhdes' Kreissozialamts dringend, benötigt.
; ' ..; ' § 11. ;.<: ./ .!< ^ f ' . . .
' Leiter des Kreisernährungsamts.'
" Der Schriftführer gibt § 9 der Niederschrift über die Verhandlungendes Kreisversammlungsausschusses vom 18.6.1947, betr. den Leiter des Kreisernährungsamts bekannt.
Die Kreisversammlung erklärt sich mit der getroffenen Regelung einverstanden. *
/