PER MILITÄR-REGllRÜNG FÜR DEN KREIS CALW
fcVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUTORITES DE L'ARRONDISSEMENT DE CALW
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CALW ~ 23. November 1945 . Nr. 36
Internationaler Militär-Gerichtshof
Nr. 1
Die Vereinigten Staaten von Amerika, französische Republik, das Vereinigte önigreich von Großbritannien und Nord- 'rland und die Union der Sozialistischen wjetrepubliken
gegen
Hermann Wilhelm Göring, Rudolf Heß, Joachim von Ribbentrop, Robert Ley, Wil- ' elm Keitel, Ernst Kaltenbrunner, Alfred ,osenberg, Hans Frank, Wilhelm Friek, ulius Streicher, Walter Funk, Hjalmar •chacht, Gustav Krupp von Bohlen und "albach, Karl Dönitz, Erich Raeder, Baldur vom Schirach, Fritz Sauckel, Alfred Jodl, Martin Bormann, Franz von Papen, Artur Seyßlnquardt, Albert Speer, Con- stantin von Neurath und Hans Fritzsche, als Einzelpersonen sowie als Mitglieder irgendwelcher der folgenden Gruppen oder Organisationen, denen sie etwa angehören, nämlich: Die Reichsregierung, das Korps der politischen Leiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die Schutzstaffeln der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (allgemein als die „SS“ bekannt) und einschließlich des Sicherheitsdienstes (allgemein als der „SD“ bekannt), der Geheimen Staatspolizei (allgemein als „Gestapo“ bekannt), der Sturmabteilungen der N.S.D.A.P. (allgemein als die „SA“ bekannt) und des Generalstabes und des Oberkommandos der deutschen Wehrmacht, und zwar alle laut näheren Angaben in Anhang B.
Die Angeklagten.
Allen Mitgliedern der folgenden Grup- en und Organisationen wird hiermit be- anntgegeben:
1. Die Reichsregierung, die sich aus Personen zusammensetzte, die .
a) Mitglieder des ordentlichen Kabinetts nach dem 30. Januar 1933 wa-
■ ronr Die Bezeichnung „ordentliches Kabinett“, wie hier gebraucht, umschließt. die Reichsminister, d. h. die Abteilungsvorstände der Zentralregierung. Reichsminister ohne Portefeuille, Staatsminister als stellvertretende Reichsminister, und andere Beamte, die zur Teilnahme an Kabinettsitzungen berechtigt sind.
b) Mitglieder des Ministerrates für die Reichsverteidigung waren.
o) Mitglieder des Geheimen Kabinettsrates waren.
2 . Das Korps der Politischen Leiter der , Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, welches sich aus Personen zusammensetzte, die zu irgendeinem Zeitpunkte im Sinne der üblichen nazistischen Terminologie politische Leiter irgendwelchen Ranges oder Grades waren.
3. Die Schutzstaffeln der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (allgemein als die „SS“ bekannt), die sich aus dem gesamten Korps der SS und allen Stellen, Abteilungen, Dienststellen, Vertretungen, Zweigstellen, Verbänden, Organisationen und Gruppen zusammensetzten, aus denen es zu irgendeinem Zeitpunkte bestand, oder die zu irgendeinem Zeitpunkte in ihr verkörpert waren, einschließlich der Allgemeinen SS, der Waffen-SS, der SS- Totenkopf-Verbände, der SS-Polizei- regimenter und des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS (allgemein als der „SD“ bekannt), aber nicht nur auf diese beschränkt
4. Die Geheime Staatspolizei (allgemein als die „Gestapo“ bekannt), die sich aus den Hauptquartieren, Abteilungen, Büros, Zweigstellen und allen Mannschaften-und allein Personal der Geheimen Staatspolizei von Preußen und aus gleichen geheimen und politischen Polizeikräften des Reiches und seiner einzelnen Teile zusammensetzte.
Die Sturmabteilung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (allgemein als. die .SA“ bekannt).
1, Der Generalstab und das Oberkommando der deutschen Wehrmacht, die sich aus jenen Personen zusammensetzte, die zwischen Februar 1938 und Mai 1945 die obersten Befehlshaber der Wehrmacht, des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftwaffe waren. Die Personen, aus denen diese Gruppe bestand, sind diejenigen Personen, die folgende Befehle innehatten:
Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Chef (früher Chef des Stabes) der Seekriegsleitung,
Oberbefehlshaber des Heeres,
Chef dos Generalstabes der Luftwaffe, Oberbefehlshaber der Luftwaffe,
Chef des Oberkommandos der Wehrmacht,
Chef des Führungsstabes des Oberkommandos der Wehrmacht, Oberbefehlshaber im Felde mit dem Rang eines Oberbefehlshabers der Wehrmacht, der Kriegsmarine, des Heeres, der Luftwaffe.
Daß solche Gruppen und Organisationen von den Hauptanklägern für die Verfolgung von Hauptkriegsverbrechern angeklagt werden, verbrecherische Organisationen zu sein, und daß dieser Gerichtshof von den Hauptanklägern beauftragt worden ist, die genannten Gruppen und Organisationen als verbrecherisch zu erklären.
Daß, falls irgendwelche solcher Gruppen und Organisationen vor diesem Gerichtshof als verbrecherisch im Charakter befunden werden sollten, die Mitglieder auf Grund ihrer Zugehörigkeit gemäß den Bestimmungen des Charters des Gerichtshofs gerichtlicher Verfolgung und Bestrafung unterliegen, und bei jedwedem Gerichtsverfahren der verbrecherische Charakter der Gruppe oder Organisation als erwiesen angesehen und nicht in Frage gestellt werden soll.
Daß die Frage des verbrecherischen Charakters dieser Gruppen und Organisationen im Gerichtsverfahren, das am 20. Tage des Novembers 1945 im Justiz
palast zu Nürnberg in Deutschland beginnt. untersucht würden wird.
Daß jede Person, die sich als Mitglied irgendeiner der genannten Gruppen oder Organisationen bekennt, berechtigt ist, den Gerichtshof um Eilatihnis zu ersuchen, von dem Gerichtshof in bezug auf die Frage des verbrecherischen Charakters der betreffenden Gruppe oder Organisation gehört zu werden. Derartige Gesuche müssen unverzüglich schriftlich eingereicht und an den Generalsekretär des Internationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg, Deutschland, gerichtet werden.
Daß im Falle von Mitgliedern irgendwelcher der genannten Gruppen oder Organisationen, die
i) sich in der Haft der verfolgenden Mächte befinden sollten, solche Ge-
• suche dem jiefehlshabenden Offizier des Ortes, vfo die genannten Mitglieder sich in Haft befinden, übergeben werden sollen:
ii) sieh nicht in Haft befinden sollten, solche Gesuche der nächsten Militärstelle übergeben werden sollen.
Daß der Gerichtshof ermächtigt ist, jedem derartigen Gesuch stattzugeben oder es abzuweisen. Falls dem Gesuch stattgegeben wird, wird der Gerichtshof anordnen, in welcher Weise der Gesuchstel- ler vertreten und gehört werden soll.
Daß diese Bekanntmachung unter keinen Umständen so ausgelegt werden darf, daß sie einem derartigen Gesuchsteller Straflosigkeit irgendwelcher Art verleiht. Auf Befehl des Internationalen Militär-Gerichtshofes
Der-Generalsekretär Harold B. W i 11 e y.
Deutsche Kriegsgefangene brauchen deutsche Hilfe
Es ist eine Organisation ins Leben gerufen worden, die sofort mit der Sammlung. von Kleidern, Decken und Schuhen aus Militär- und Zivilbeständen beginnen wird. In allen Gemeinden und Kreisen werden Hilfskomitees gebildet, die mit dem
Internationalen Roten Kreuz Zusammenarbeiten, das die Gewähr fiir die ordnungsmäßige Weiterleitüng und Aushändigung dieser Liebesgaben übernimmt.
* Deutsche!
Vergeßt über die eigene Not nicht die größere Not Eurer Männer, Söhne und Brüder, denen die Heimkehr bisher nicht gestattet wurde.
Gebt, was ihr geben könnt! Ihr habt Milliarden an Geld und gewaltige Sachwerte für den Krieg opfern müssen. Ihr werdet die Bitte, eine freiwillige Spende für eure Angehörige zu leisten, nicht ungehört verhallen lassen. Denkt an die zerrissenen Kleider und Schuhe der
Kriegsgefangenen, und denkt daran, daß der Winter vor der Türe steht!
Spenden nimmt das in allen Gemeinden gebildete Hilfskomitee für deutsche Kriegsgefangene entgegen. Die Spender werden gebeten, sich an den Bürgermeister zu wenden, der weitere Auskunft in dieser Angelegenheit geben wird.
Jeder Spender erhält für die von ihm abgegebenen Gegenstände eine Empfangsbescheinigung. Auch darf er auf den betreffenden Gegenständen eine Aufschrift mit dem Namen und der Anschrift anbrin- gen, um dem Empfänger der Gabe ein Dankschreiben zu ermöglichen. Weitere Mitteilungen sind allerdings nicht gestattet.
Sobald die örtlichen Hilfskomitees im Besitz der genauen Anschriften der von ihnen zu betreuenden Kriegsgefangenen sind, wird auch der Versand von Paketen an bestimmte Männer möglich sein. Darüber werden jedoch noch nähere Anweisungen ergehen.
Bekanntmachungen für den Kreis Calw
• Gerichtssitzung des Militärgerichts in Calw
Die Einwohnerschaft. des Kreises wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Gericht des Gouvernement Militaire am Freitag, dem 3 0. November 1945, um 14.30 Uhr im Amtsgericht Calw eine öffentliche Gerichtssitzung abhält. Der Landrat.
Lehrverträge für Handwerksbetriebe
Die Handwerkskammer teilt mit:
Der Handwerksbetrieb wird künftig wieder mehr als seither als hauptsächliche Ausbildungsstätle des gewerblichen Nachwuchses in den Vordergrund treten. Der guten alten Tradition folgend übernimmt das Handwerk die Gewähr für eine vielseitige und gründliche Ausbildung. Grundlage des Lehrverhältnisses im Handwerk ist der Lehrvertrag. Die Handwerker werden dringend aufgefordert, alle, vor allem die in den vergangenen Monaten zunächst formlos begonnenen Lehrverhältnisse durch Abschluß von Lehrverträgen in Ordnung zu bringen.
Die Handwerkskammer hat neue Lehr vertragsmuster herausgegeben. Die Lehrverträge können beim Verlag W. Kohlhammer- Stuttgart-O, Urbanstr. 12/14 und hei den Geschäftsstellen der Handwerkerinnungen in den einzelnen Kreisen bezogen werden. Buchbindereien und Schreibwarengeschäften empfehlen wir, sich mit f , ■■ v- 0 m Verlag Kohlhammer
zu verborgen, damit sich die Handwerker künftig auch bei ihnen die Verträge beschaffen können.
Der Lehrvertrag ist innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Lebrverhält- nisses abzuscliließen. 4 Ausfertigungen sind notwendig. 1 Stück ist der Hand- w erkskamm er zusammen mit der Einstellungsgenehmigung des Arbeitsamtes zwecks Aufnahme des Lehrlings in die Lehrlingsstammrolle zu übersenden. Ein weiteres Stück ist der für den Betrieb zuständigen Innung zu übermitteln. Je ein Stück des Lehrvertrags erhält sodann der Lehrherr und der Lehrling bzw. dessen gesetzlicher Vertreter. Gleichzeitig mit der Einreichung des Lehrvertrags ist an die Handwerkskammer eine Gebühr (Lehrlingseinschreibegebühr) von RM. 2.— auf das Postscheckkonto der Handwerkskammer Stuttgart Nr. 7440 zu entrichten.
Der Land rat.
Keine deutsche Schrift in Briefen f
Die Posldirektion für das französisch besetzte Gebiet von Württemberg macht darauf aufmerksam, daß der Text der Mitteilung in Briefen und auf Postkarten mit lateinischen Buchstaben gedruckt, maschine- oder handgeschrieben sein muß. Es besteht die Gefahr, daß bei weiterem Nichteinhalten dieser Vorschrift die französische Zensurstelle Briefe und Postkarten, deren Inhalt mit deutscher Schrift geschrieben ist. vernichten läßt.
Eröffnung der Oberschule Nagold
Als letzte Oberschule des Kreises wurde am 12. November die Oberschule Nagold eröffnet. Eine schlichte Feier im Schulhof vereinte Lehrerschaft und Schüler, sowie als Gäste Bürgermeister Dr. Wolff, die Geistlichen beider Konfessionen, Vertreter des Kreisvertrauensrats und der Gewerkschaften. Eine kurze Ansprache des kommissarischen Leiters der Oberschule, Studienrat B r e i t i n g e r, zeichnete die neue Lage. Die Eröffnung, so sagte er, ist ein Neuanfang, der uns mit Dank erfüllt. Mit Dank gegenüber Gott, der französischen Militärregierung, der Stadtgemeinde und allen, die sich persönlich um die Wiedereröffnung der Schule bemüht haben. Der Schulleiter sprach sodann über den Neuanfang in der Jugenderziehung, über die Aufgaben der heutigen Schule als Stätte der Bildung von Geist und Charakter und ermahnte die Schüler, wahr und gut, fleißig, ehrfürchtig und treu zu sein und durch eigen..i tätiges Streben und Helfen hineinzuwaeh .sen in die Gemeinschaft der Zukunft.
Bekanntmachung des Arbeitsamts Nagold
Meldekarten, Lebensmittelkarten Die Meldekarten für den Bezug der 1. bensmittelkarten für die 83. Lebensmittc!- kartenperiode werden in der Zeit vom 20. bis 30. November 1945 von den zuständigen Stellen mit dem Bestätigungsvermcrl; versehen, und zwar:
1. Für die in Beschäftigung stehenden Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge und Beamte durch den Arbeitgeber oder Behördenvorstand.
2. Für Selbständige aller Art, mithelfende Familienangehörige, Hausfrauen, Rentner und sonstige Nichtbeschäftigte durch das zuständige Arbeitsamt oder Arbeitsamtsnebenstelle.
3. Für Kranke durch die Krankenkasse.
4. Für Meldepflichtige zu Ziffer 2 und 3, an deren Wohnort sich kein Arbeitsamt oder Krankenkasse befindet, erfolgt der Bestätigungsvermerk durch das Bürgermeisteramt.
Ohne den Bestätigungsvermerk der genannten Stellen werden Lebensmittelkarten nicht mehr abgegeben.
Arbeitslose müssen, bevor sie den Vermerk erhalten können, die vom Arbeitsamt oder Bürgermeisteramt zu- gewiesene Arbeit geleistet haben.
Der Leiter des Arbeitsamts Nagold.
Stadt Pforzheim
Bekanntmachung
Sämtliche Lieferfirmen, die noch Forderungen an die frühere staatliche Polizeidirektion Pforzheim haben, werden um Rechnungslegung bis spätestens 10. Dezember 1945 gebeten. Nach diesem Zeitpunkt können Regulierungen nicht mehr stattfinden.
Die Rechnungen sind bei der Polizeiverwaltung Pforzheim, Rathaus Osterfeldschule, Zimmer 33, einzureichen.
Der Polizeidirektor.
Anschriften-Suchdienst zur Ermittlung vermißter Zivilpersonen
Flüchtlinge, Evakuierte!
In Reutlingen wurde ein Anschriften-Suchdienst eingerichtet, der . der "Ermittlung vermißter Zivilpersonen dient. Er bittet zwecks Aufstellung einer zentralen Suchkartei um folgende Angaben: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Beruf, * frühere und jetzige Anschrift. Die Aufnahme in die Kartei erfolgt kostenlos.
Gleichzeitig können dorthin Anfragen nach dem Verbleib vermißter Familienangehöriger oder Bekannter gerichtet werden. Diese Anfragen müssen gleichfalls enthalten: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, frühere und letztbekannte Anschrift. Für jede erfragte Anschrift ist eine Bearbeitungsgebühr von RM. 1.— der . Anfrage beizulegen. Mau bittet um genaue Beachtung der obigen Vorschriften, da nur so eine erfolgreiche und schnelle Bearbeitung möglich ist. Schreiben sind zu richten an: Anschriften-Suchdienst Reutlingen, Reutlingen, Württemberg, Alteburgstr. 23.
Herausgeber: Gouvernement Militaire de Calw* Verwaltung • and Anzeigenannahme: Der Landrat in Calw, Abt Bekannt* machangen. Druck: A.Oelschläger'sche Buchdruckerel, Calw ■