PER MILITÄR-REGllRÜNG FÜR DEN KREIS CALW

fcVIS DU GOUVERNEMENT MILITAIRE, DU LANDRAT ET DE TOUTES LES AUTORITES DE L'ARRONDISSEMENT DE CALW

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CALW ~ 23. November 1945 . Nr. 36

Internationaler Militär-Gerichtshof

Nr. 1

Die Vereinigten Staaten von Amerika, französische Republik, das Vereinigte önigreich von Großbritannien und Nord- 'rland und die Union der Sozialistischen wjetrepubliken

gegen

Hermann Wilhelm Göring, Rudolf Heß, Joachim von Ribbentrop, Robert Ley, Wil- ' elm Keitel, Ernst Kaltenbrunner, Alfred ,osenberg, Hans Frank, Wilhelm Friek, ulius Streicher, Walter Funk, Hjalmar chacht, Gustav Krupp von Bohlen und "albach, Karl Dönitz, Erich Raeder, Bal­dur vom Schirach, Fritz Sauckel, Alfred Jodl, Martin Bormann, Franz von Papen, Artur Seyßlnquardt, Albert Speer, Con- stantin von Neurath und Hans Fritzsche, als Einzelpersonen sowie als Mitglieder irgendwelcher der folgenden Gruppen oder Organisationen, denen sie etwa an­gehören, nämlich: Die Reichsregierung, das Korps der politischen Leiter der Na­tionalsozialistischen Deutschen Arbeiter­partei, die Schutzstaffeln der Nationalso­zialistischen Deutschen Arbeiterpartei (allgemein als dieSS bekannt) und ein­schließlich des Sicherheitsdienstes (all­gemein als derSD bekannt), der Gehei­men Staatspolizei (allgemein alsGesta­po bekannt), der Sturmabteilungen der N.S.D.A.P. (allgemein als dieSA be­kannt) und des Generalstabes und des Oberkommandos der deutschen Wehr­macht, und zwar alle laut näheren Anga­ben in Anhang B.

Die Angeklagten.

Allen Mitgliedern der folgenden Grup- en und Organisationen wird hiermit be- anntgegeben:

1. Die Reichsregierung, die sich aus Per­sonen zusammensetzte, die .

a) Mitglieder des ordentlichen Kabi­netts nach dem 30. Januar 1933 wa-

ronr Die Bezeichnungordentliches Kabinett, wie hier gebraucht, um­schließt. die Reichsminister, d. h. die Abteilungsvorstände der Zentralre­gierung. Reichsminister ohne Porte­feuille, Staatsminister als stellver­tretende Reichsminister, und andere Beamte, die zur Teilnahme an Ka­binettsitzungen berechtigt sind.

b) Mitglieder des Ministerrates für die Reichsverteidigung waren.

o) Mitglieder des Geheimen Kabinetts­rates waren.

2 . Das Korps der Politischen Leiter der , Nationalsozialistischen Deutschen Ar­beiterpartei, welches sich aus Personen zusammensetzte, die zu irgendeinem Zeitpunkte im Sinne der üblichen nazi­stischen Terminologie politische Leiter irgendwelchen Ranges oder Grades waren.

3. Die Schutzstaffeln der Nationalsoziali­stischen Deutschen Arbeiterpartei (all­gemein als dieSS bekannt), die sich aus dem gesamten Korps der SS und allen Stellen, Abteilungen, Dienststel­len, Vertretungen, Zweigstellen, Ver­bänden, Organisationen und Gruppen zusammensetzten, aus denen es zu ir­gendeinem Zeitpunkte bestand, oder die zu irgendeinem Zeitpunkte in ihr verkörpert waren, einschließlich der Allgemeinen SS, der Waffen-SS, der SS- Totenkopf-Verbände, der SS-Polizei- regimenter und des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS (allgemein als derSD bekannt), aber nicht nur auf diese beschränkt

4. Die Geheime Staatspolizei (allgemein als dieGestapo bekannt), die sich aus den Hauptquartieren, Abteilungen, Bü­ros, Zweigstellen und allen Mann­schaften-und allein Personal der Ge­heimen Staatspolizei von Preußen und aus gleichen geheimen und politischen Polizeikräften des Reiches und seiner einzelnen Teile zusammensetzte.

Die Sturmabteilung der Nationalsozia­listischen Deutschen Arbeiterpartei (allgemein als. die .SA bekannt).

1, Der Generalstab und das Oberkomman­do der deutschen Wehrmacht, die sich aus jenen Personen zusammensetzte, die zwischen Februar 1938 und Mai 1945 die obersten Befehlshaber der Wehrmacht, des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftwaffe waren. Die Personen, aus denen diese Gruppe bestand, sind die­jenigen Personen, die folgende Befehle innehatten:

Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Chef (früher Chef des Stabes) der See­kriegsleitung,

Oberbefehlshaber des Heeres,

Chef dos Generalstabes der Luftwaffe, Oberbefehlshaber der Luftwaffe,

Chef des Oberkommandos der Wehr­macht,

Chef des Führungsstabes des Ober­kommandos der Wehrmacht, Oberbefehlshaber im Felde mit dem Rang eines Oberbefehlshabers der Wehrmacht, der Kriegsmarine, des Heeres, der Luftwaffe.

Daß solche Gruppen und Organisatio­nen von den Hauptanklägern für die Ver­folgung von Hauptkriegsverbrechern an­geklagt werden, verbrecherische Organi­sationen zu sein, und daß dieser Gerichts­hof von den Hauptanklägern beauftragt worden ist, die genannten Gruppen und Organisationen als verbrecherisch zu er­klären.

Daß, falls irgendwelche solcher Grup­pen und Organisationen vor diesem Ge­richtshof als verbrecherisch im Charakter befunden werden sollten, die Mitglieder auf Grund ihrer Zugehörigkeit gemäß den Bestimmungen des Charters des Gerichts­hofs gerichtlicher Verfolgung und Be­strafung unterliegen, und bei jedwedem Gerichtsverfahren der verbrecherische Charakter der Gruppe oder Organisation als erwiesen angesehen und nicht in Frage gestellt werden soll.

Daß die Frage des verbrecherischen Charakters dieser Gruppen und Organi­sationen im Gerichtsverfahren, das am 20. Tage des Novembers 1945 im Justiz­

palast zu Nürnberg in Deutschland be­ginnt. untersucht würden wird.

Daß jede Person, die sich als Mitglied irgendeiner der genannten Gruppen oder Organisationen bekennt, berechtigt ist, den Gerichtshof um Eilatihnis zu er­suchen, von dem Gerichtshof in bezug auf die Frage des verbrecherischen Charak­ters der betreffenden Gruppe oder Orga­nisation gehört zu werden. Derartige Ge­suche müssen unverzüglich schriftlich eingereicht und an den Generalsekretär des Internationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg, Deutschland, gerichtet werden.

Daß im Falle von Mitgliedern irgendwel­cher der genannten Gruppen oder Orga­nisationen, die

i) sich in der Haft der verfolgenden Mächte befinden sollten, solche Ge-

suche dem jiefehlshabenden Offizier des Ortes, vfo die genannten Mitglie­der sich in Haft befinden, übergeben werden sollen:

ii) sieh nicht in Haft befinden sollten, solche Gesuche der nächsten Militär­stelle übergeben werden sollen.

Daß der Gerichtshof ermächtigt ist, je­dem derartigen Gesuch stattzugeben oder es abzuweisen. Falls dem Gesuch statt­gegeben wird, wird der Gerichtshof an­ordnen, in welcher Weise der Gesuchstel- ler vertreten und gehört werden soll.

Daß diese Bekanntmachung unter kei­nen Umständen so ausgelegt werden darf, daß sie einem derartigen Gesuchsteller Straflosigkeit irgendwelcher Art verleiht. Auf Befehl des Internationalen Militär-Gerichtshofes

Der-Generalsekretär Harold B. W i 11 e y.

Deutsche Kriegsgefangene brauchen deutsche Hilfe

Es ist eine Organisation ins Leben ge­rufen worden, die sofort mit der Samm­lung. von Kleidern, Decken und Schuhen aus Militär- und Zivilbeständen beginnen wird. In allen Gemeinden und Kreisen werden Hilfskomitees gebildet, die mit dem

Internationalen Roten Kreuz Zusammenarbeiten, das die Gewähr fiir die ordnungsmäßige Weiterleitüng und Aushändigung dieser Liebesgaben über­nimmt.

* Deutsche!

Vergeßt über die eigene Not nicht die größere Not Eurer Männer, Söhne und Brüder, denen die Heimkehr bisher nicht gestattet wurde.

Gebt, was ihr geben könnt! Ihr habt Milliarden an Geld und gewaltige Sach­werte für den Krieg opfern müssen. Ihr werdet die Bitte, eine freiwillige Spende für eure Angehörige zu leisten, nicht ungehört verhallen lassen. Denkt an die zerrissenen Kleider und Schuhe der

Kriegsgefangenen, und denkt daran, daß der Winter vor der Türe steht!

Spenden nimmt das in allen Gemeinden gebildete Hilfskomitee für deutsche Kriegsgefangene entgegen. Die Spender werden gebeten, sich an den Bürgermei­ster zu wenden, der weitere Auskunft in dieser Angelegenheit geben wird.

Jeder Spender erhält für die von ihm abgegebenen Gegenstände eine Empfangs­bescheinigung. Auch darf er auf den be­treffenden Gegenständen eine Aufschrift mit dem Namen und der Anschrift anbrin- gen, um dem Empfänger der Gabe ein Dankschreiben zu ermöglichen. Weitere Mitteilungen sind allerdings nicht ge­stattet.

Sobald die örtlichen Hilfskomitees im Besitz der genauen Anschriften der von ihnen zu betreuenden Kriegsgefangenen sind, wird auch der Versand von Paketen an bestimmte Männer möglich sein. Dar­über werden jedoch noch nähere Anwei­sungen ergehen.

Bekanntmachungen für den Kreis Calw

Gerichtssitzung des Militärgerichts in Calw

Die Einwohnerschaft. des Kreises wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Ge­richt des Gouvernement Militaire am Freitag, dem 3 0. November 1945, um 14.30 Uhr im Amtsgericht Calw eine öffentliche Gerichtssitzung ab­hält. Der Landrat.

Lehrverträge für Handwerksbetriebe

Die Handwerkskammer teilt mit:

Der Handwerksbetrieb wird künftig wieder mehr als seither als hauptsäch­liche Ausbildungsstätle des gewerblichen Nachwuchses in den Vordergrund treten. Der guten alten Tradition folgend über­nimmt das Handwerk die Gewähr für eine vielseitige und gründliche Ausbildung. Grundlage des Lehrverhältnisses im Hand­werk ist der Lehrvertrag. Die Handwer­ker werden dringend aufgefordert, alle, vor allem die in den vergangenen Mona­ten zunächst formlos begonnenen Lehr­verhältnisse durch Abschluß von Lehrver­trägen in Ordnung zu bringen.

Die Handwerkskammer hat neue Lehr vertragsmuster herausgegeben. Die Lehr­verträge können beim Verlag W. Kohl­hammer- Stuttgart-O, Urbanstr. 12/14 und hei den Geschäftsstellen der Handwerker­innungen in den einzelnen Kreisen bezo­gen werden. Buchbindereien und Schreib­warengeschäften empfehlen wir, sich mit f , v- 0 m Verlag Kohlhammer

zu verborgen, damit sich die Handwerker künftig auch bei ihnen die Verträge be­schaffen können.

Der Lehrvertrag ist innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Lebrverhält- nisses abzuscliließen. 4 Ausfertigungen sind notwendig. 1 Stück ist der Hand- w erkskamm er zusammen mit der Ein­stellungsgenehmigung des Arbeitsamtes zwecks Aufnahme des Lehrlings in die Lehrlingsstammrolle zu übersenden. Ein weiteres Stück ist der für den Betrieb zu­ständigen Innung zu übermitteln. Je ein Stück des Lehrvertrags erhält sodann der Lehrherr und der Lehrling bzw. dessen gesetzlicher Vertreter. Gleichzeitig mit der Einreichung des Lehrvertrags ist an die Handwerkskammer eine Gebühr (Lehr­lingseinschreibegebühr) von RM. 2. auf das Postscheckkonto der Handwerkskam­mer Stuttgart Nr. 7440 zu entrichten.

Der Land rat.

Keine deutsche Schrift in Briefen f

Die Posldirektion für das französisch besetzte Gebiet von Württemberg macht darauf aufmerksam, daß der Text der Mit­teilung in Briefen und auf Postkarten mit lateinischen Buchstaben gedruckt, maschine- oder handgeschrieben sein muß. Es besteht die Gefahr, daß bei weiterem Nichteinhalten dieser Vorschrift die fran­zösische Zensurstelle Briefe und Postkar­ten, deren Inhalt mit deutscher Schrift geschrieben ist. vernichten läßt.

Eröffnung der Oberschule Nagold

Als letzte Oberschule des Kreises wurde am 12. November die Oberschule Nagold eröffnet. Eine schlichte Feier im Schul­hof vereinte Lehrerschaft und Schüler, so­wie als Gäste Bürgermeister Dr. Wolff, die Geistlichen beider Konfessionen, Ver­treter des Kreisvertrauensrats und der Gewerkschaften. Eine kurze Ansprache des kommissarischen Leiters der Ober­schule, Studienrat B r e i t i n g e r, zeich­nete die neue Lage. Die Eröffnung, so sagte er, ist ein Neuanfang, der uns mit Dank erfüllt. Mit Dank gegenüber Gott, der französischen Militärregierung, der Stadtgemeinde und allen, die sich persön­lich um die Wiedereröffnung der Schule bemüht haben. Der Schulleiter sprach so­dann über den Neuanfang in der Jugend­erziehung, über die Aufgaben der heu­tigen Schule als Stätte der Bildung von Geist und Charakter und ermahnte die Schüler, wahr und gut, fleißig, ehrfürch­tig und treu zu sein und durch eigen..i tätiges Streben und Helfen hineinzuwaeh .sen in die Gemeinschaft der Zukunft.

Bekanntmachung des Arbeitsamts Nagold

Meldekarten, Lebensmittelkarten Die Meldekarten für den Bezug der 1. bensmittelkarten für die 83. Lebensmittc!- kartenperiode werden in der Zeit vom 20. bis 30. November 1945 von den zuständi­gen Stellen mit dem Bestätigungsvermcrl; versehen, und zwar:

1. Für die in Beschäftigung stehenden Ar­beiter, Angestellte, Lehrlinge und Be­amte durch den Arbeitgeber oder Behördenvorstand.

2. Für Selbständige aller Art, mithelfende Familienangehörige, Hausfrauen, Rent­ner und sonstige Nichtbeschäftigte durch das zuständige Arbeitsamt oder Arbeitsamtsnebenstelle.

3. Für Kranke durch die Kranken­kasse.

4. Für Meldepflichtige zu Ziffer 2 und 3, an deren Wohnort sich kein Arbeitsamt oder Krankenkasse befindet, erfolgt der Bestätigungsvermerk durch das Bür­germeisteramt.

Ohne den Bestätigungsvermerk der ge­nannten Stellen werden Lebensmittelkar­ten nicht mehr abgegeben.

Arbeitslose müssen, bevor sie den Vermerk erhalten können, die vom Arbeitsamt oder Bürgermeisteramt zu- gewiesene Arbeit geleistet haben.

Der Leiter des Arbeitsamts Nagold.

Stadt Pforzheim

Bekanntmachung

Sämtliche Lieferfirmen, die noch For­derungen an die frühere staatliche Poli­zeidirektion Pforzheim haben, werden um Rechnungslegung bis spätestens 10. De­zember 1945 gebeten. Nach diesem Zeit­punkt können Regulierungen nicht mehr stattfinden.

Die Rechnungen sind bei der Polizei­verwaltung Pforzheim, Rathaus Oster­feldschule, Zimmer 33, einzureichen.

Der Polizeidirektor.

Anschriften-Suchdienst zur Ermittlung vermißter Zivilpersonen

Flüchtlinge, Evakuierte!

In Reutlingen wurde ein Anschrif­ten-Suchdienst eingerichtet, der . der "Er­mittlung vermißter Zivilpersonen dient. Er bittet zwecks Aufstellung einer zen­tralen Suchkartei um folgende Angaben: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Beruf, * frühere und jetzige Anschrift. Die Auf­nahme in die Kartei erfolgt kostenlos.

Gleichzeitig können dorthin Anfragen nach dem Verbleib vermißter Familien­angehöriger oder Bekannter gerichtet werden. Diese Anfragen müssen gleich­falls enthalten: Name, Geburtsdatum, Ge­burtsort, Beruf, frühere und letztbekannte Anschrift. Für jede erfragte Anschrift ist eine Bearbeitungsgebühr von RM. 1. der . Anfrage beizulegen. Mau bittet um ge­naue Beachtung der obigen Vorschriften, da nur so eine erfolgreiche und schnelle Bearbeitung möglich ist. Schreiben sind zu richten an: Anschriften-Such­dienst Reutlingen, Reutlingen, Württemberg, Alteburgstr. 23.

Herausgeber: Gouvernement Militaire de Calw* Verwaltung and Anzeigenannahme: Der Landrat in Calw, Abt Bekannt* machangen. Druck: A.Oelschläger'sche Buchdruckerel, Calw