auf jährlich 700 -/7 vorbehältlich der Zustimmung der Amtsversammlung zu entsprechen, sich aber eine entsprechende Reduktion des Gehalts für den Fall vorzubehalten, daß die Rechnungsergebnisse in diesen Jahren erheblich ungünstiger werden.

3. Prot.-Bl. 225 b 8 7.

betr. die Erhöhung der Belohnung des Kontroleurs der Oberamtssparkasse von jährlich 120 auf 150 vom 1. Januar 1892 an.

4. Prot.-Bl. 225 b 8 8.

betr. die Festsetzung der Gebühren der Ortsbehörden für die Arbeiter-Versicherung und der Polizeidiener für den Einzug der Beiträge zur Bezirkskrankenpslege- Versicherung vom 1. Januar 1892 an, sowie der Bei­träge zur Jnv.- und Altersversicherung vom 1. März 1892 an.

Der Antrag des Amtsversammlunqsausschusses vom 7. Aug. 1893 lautet:

Beschluß:

Bei der Amtsversammlung zu beantragen, die Gebühren der Ortsbehörden und Polizeidiener für den Einzug der Beiträge zur Bezirkskrankenpflege-Versicherung vom 1. Jan. 1892 an, im Einklang mit der Vorschrift 111 des Min.- Erlasses vom 26. Sept. 1891 in der Weise festzusetzen, daß der betr. Beamte und der einziehende Amtsdiener je 4"/o erhalten sollen. Für den Einzug der Jnv.- und Alters­versicherungsbeiträge vom 1. März 1892 an den betr. Orts- beamtett und dem Beamten, der den Einzug besorgt, eben­falls je 4" o zu gewähren.

Letzterenfalls werden 4"« von der Amtskorporation zugeschosfen.

5. Prot.-Bl. 226 1, 8 10.

betr. die Festsetzung eines Gehalts für den Oberamts­pfleger als Rechner der Korporationsstraßenverwaltung auf die Zeit vom 1. April 1891 bis 1. Oktbr. 1893.

Der Antrag des Amtsversammlunqsausschusses vom 7. Aug. 1893 lautet:

Beschluß:

Hei der Amtsversammlung zu beantragen den Gehalt des Oberamtspslegers als Rechner der Korporationsstraßen- Verwaltung pro 1891,92 auf 250 pro 1892/93 mit Rücksicht auf den größeren Umfang der Verwaltung auf 400 ^ festzusetzen, ebenso die Belohnung vom 1. April bis 1. Oktbr. 1893 auf 200 ./i zu bemessen.

6. Prot.-Bl. 226 d8 H-

betr. die Annahme einer einfachen Perrechnungsweise bezüglich der Korporationsstraßenunterhaltungskosten in der Art, daß vom 1. Okt. d. Js. an sämtl. auf einer Gemeindemarkung erwachsenden Kosten direkt durch die betr. Gemeindepflegen ausbezahlt werden, und der Oberamtspfleger nur noch den Gehalt des Oberamts- Wegmeister auszubezahlen hat.

Der Antrag des Amtsversammlungsausschusses vom

7. Aug. d. Js. lautet:

Beschluß:

Bei der Amtsversammlung den Antrag zu stellen, die Verwaltung der Korporationsstraßenunterhaltung im Sinne der neuen statutarischen Regelung derselben in der Weise zu vereinfachen, daß sämtliche erwachsenden Kosten, welche statutarisch von den Gemeinden nach Maßgabe ihrer Markung aufzubringen sind, direkt durch die Gemeiudepflegen zur Ausbezahlung gelangen.

Hienach fällt vom 1. Okt. d. I. an die Belohnung des bisherigen Rechners dieser Verwaltung weg, da dem­selben dann nur noch obliegt, den Gehalt des Oberamts- Wegmeisters auszubezahlen.

Ausgabe des Oberamtswegmeisters bleibt es aber, über sämtliche Zahlungsanweisungen Buch zu führen und die richtige Ausführung der hienach von den Gemeinden direkt zu machenden Leistungen zu kontrolieren.