Beschaid. Wegen dieser übertrettung ist gemeinschaftlich beschlossen worden, daß folgende Strafen vestge­setzt werden zur Warnung: Johann Georg Böttinger................ 21 XX(Kreuzer) 3 hl(Heller) Simon Rathfelder...................... 11 XX Johannes Schweizer.................... 11 XX Anna Katharina Pflügerin.............. 11 XX Anna Maria Widmajerin................. 11 XX Anna Barbara Rathfelderin............. 11 XX Anna Magdalena Franzin................ 11 XX Es ist diese gelinde Straf des­wegen gemacht worden als eine Warnung, da sie wirklich Besserung versprochen und von denen mehrsten nichts un­rechtes bekannt ist. Die Bestä­tigung der Protocolli bezeugen folgende Unter-schriften M. Hoffmann Pfarrer Johannes Fenchel Johann Jacob Hofmay­er Johann Jacob Gehring Es wurde Chirurgus Böttinger wegen seinem Aufspielen zum Tanz, was nochmals ein Un­recht ist, und Simon Rathfel­der und Johannes Schweizer jeder mit einem Nacht Gulden von Gnädigster Herrschaft Oberamt gestraft. Actum, den 23.Okt. 1831 Un­term heutigen wurden diejeni­gen Hausväter, welche Lichtk­ärze zu halten gesonnen waren, vorgefordert, sich vor dem Kir­chenkonvent zu melden. Es haben sich hiezu gemeldet: 1) Johann Georg Stahl 2) Sebastian Grundler 3) Gottlieb Trescher 4) Georg Adam Gehring 5) Johannes Weiss 6) Johannes Schweizer Zuerst wurde denjenigen, die schon früher Lichtgänge gehal­ten hatten, vorgestellt, dass sie, was durch eine Visitation durch die Schaarwächter in Erfah­rung gebracht worden war, auch heuer ohne vorher ange­suchte Erlaubnis die Lichtgän­ge eröffnet haben und nach frü­her gefassten Beschlüssen Ge­org Stahl und Gottlob Trescher wegen dieses ungesetzlichen Betragens jeder um 30 kr. (Kreuzer) in den Heiligen ge­straft. Ferner wurde dem Jo­hannes Schweizer die Haltung eines Lichtgangs untersagt, weil er kein Weib habe, und man nicht versichert sein kön­ne, dass er jeden Abend zu Hause bleiben könne. Ebenso den Georg Adam Gehring, weil seine Schwieger, mit der er in einem Hause lebt, Protest ge­gen die Haltung eines Licht­gangs beym Schultheissenamt eingelegt hat. Mit folgenden Unterschriften bekräftigt: Pfarrer Walz Schultheiss Hofmayer Rathfelder, Schweizer, Kleinfelder Actum, den 12.Nov. 1841 Bei der heute vorgenommenen Re­gulierung der Lichtkärze mel­deten sich mehrere Hausväter und wurden ihnen folgende Bedingungen vorgehalten, un­ter welchen allein Lichtkärze abgehalten werden können. 1) dass es nicht mehr als 8 Mädchen seyn dürfen und dass Alle, und zwar namentlich an­gezeigt werden müssen, sowie auch dass jede Veränderung, die sich im Laufe des Winters ergibt, anzuzeigen sey. 2) Dass pünktlich um 10 Uhr die Zusammenkünfte geschlos­sen werden müssen und keine vor 10 Uhr das Haus verlassen darf. 3) Dass keinem der ledigen Söhne der Zutritt gestattet wer­den dürfe bei einem Gulden Strafe. Dass ihnen diese Bedin­gungen recht seyen, und dass sie für die Befolgung derselben verantwortlich seyn wollen be­zeugen mit ihrer Unterschrift: Heim, Peter Gehring, Friedrich Gehring, Fenchel, Gemeinderäte Die Verhandlung bezeugen: Pfarrer Hornberger, Schultheiss Hofmayer, Stahl, Schweizer, Gehring Sonntags- und Feiertagsheiligung Die ältere Generation wird sich noch an die Erklärung Martin Luthers zum dritten Gebot im Konfirmationsbüchlein erin­nern: