Aufhebung_der_Leibeigenschaft.

Sie wurde in Baden im Jahre 1783 aufgehoben. In Gernsbach schon 1583.

Daher kam es, daß Gernsbach in jener Zeit einen starken Zu= zug zu verzeichnen hatte, - "Stadtluft macht frei!"- Im Jahre 1798 wollte der württembergische Landtag sie aufhe= ben mit Berufung auf die Menschenrechte (man merkt die Ein= Wirkung der französischen Revolution).

Herzog Friedrich war aber nicht dafür und wollte auf die 26 000 fl, die dadurch eingekommen waren, nicht verzichten.

So blieb die Sache auch über die Rheinbundzeit (1806) noch beim Alten. In dem benachbarten Bayern hob man sie um diese Zeit schon auf. Erst am 1. Jänner 1818 wurde die persönliche Leibeigenschaft auch im Württembergischen aufgehoben,geneh= migt durch das Edikt vom 18. März 1817. Schon im März 1808 haben die Pfarrer von den Kanzeln verlesen müssen, daß der König die Leibeigenschaft und alle Erblehen aufheben wolle.

Daß dies aber nicht so rasch ging, da^ trug der König Wilhelml.

keine Schuld, sonder der Widerstand des württembergischen Adels. Noch im Jahre 1839 und 1848 wurde die Frage behandelt - war also eine Auhebung der Leibeigenschaft nicht erfolgt. Am 14. April 1849 kam das Gesetz über die Befreiung der auf Grund und Boden ruhenden Lasten und am 24. August das über die Jagd= lasten, auf den 17. Juni aber das wichtigste Gesetz über die

Ablösung des Zehnten

zustande.

Somit war Württemberg wohl erst durch die Revolution von 1849 gezwungen worden, das zu tun, was Baden im Jahre 1783 schon getan hat, die Leibeigenschaft aufzuheben und den Zehnten abzulösen.