durfte in 60 Schritten Abstand von der Umzäunung zuhören-hatten weder Stimm-und Einspruchsrecht.

Barfuß zu erscheinen war ebenso untersagt,wie das Erscheinen ohne Kopfbedeckung.Reden durfte nur der, der gefragt wurde.Wer nicht parierte,aus der Sitzung ausplauderte,was verhandelt wurde, wer betrunken zur Tagung erschien oder mit zerrissenen Kleidern kam,der wurde davon gejagt und sein Haus 3 o Tage lang mit Pfählen umstellt,so dass er das Vieh weder zur Weide noch zur Tränke führen konnte.

Wer aus der Sitzung foitlief,ohne dass die Kerzen gelöscht waren,wehren eine scharfe Zunge führte oder war schrie,sang oder mit den Füssen stampfte,wurde auf ein Jahr von jeder Teilnahme ausgeschlossen.

Das Jahr begann als Geschäftsjahr an Dreikönig.

Wer an einer Gemeindeversammlung infolge eines Vergehens nicht teilnehmen durfte,dem wurden auch für diese Zeit die Bürgerrechte,der freie Holzbezug u.a. abgesprochen.

Er konnte auch zu keinem Gemeindeamt zugelassen werden. Während der Strafzeit war der Betroffene weder wählbar, noch konnte er zu einem öffentlichen Amt gewählt werden.

Daraus ersieht man,dass die Gemeindeversammlung einmal ihre grosse Bedeutung hatte-sie war Bürgerrecht und heischte Bürgerpflichten in jeglichem Falle.

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