Sowohl die grösseren als kleineren Gauen waren in*der Grösse des Landes und Geschlechtsvolkes zat einander ungleich,wie dann euch in neueren Zeiten sowohl die deutschen Recihskreise als auch die Stadtgebiete einander nicht gleich errichtet werden konnten.

§ 4.

Diese Gauen wurden anfänglich von Richtern,welche Graviones, Graven,Grauen und Graphen hiessen,verwaltet.Dooh hatte das Volk in allen Fällen das vornehmste Zu (Be)schliessen.Jn einem grossen Gau regierte selten ein einziger Graf,wohl aber hatte ein klei­neres Gau gemeinglich nur einen Grafen zum Richter, in folgenden Zeiten aber bekam ein Graf wohl mehrere Gauen oder Grafschaften zur Verwaltung.

§ 5.

Die Grafen wurden von einem zusammengehörigen Geschlechts­volk eines grossen Gaues aus dem hohen Adel desselben auf den Landtagen erwählt.Sie wohnten in dam besten Ort ihres Gaues & Volkes oder auf ihren eigenen Erbgütern,oder in ihren benach­barten Er&landen,welche teils unter der Grafen Gerichtsbarkeit stunden.Jhre Söhne kamen auch in die Wahl,und wenn sie tüchtig waren,so folgten sie ihren Vätern, Wenn ihre Nachfolge durch die freie Wahl des Volkes lange Zeit auf ihrer Familie blieb,so kamen sie zu Güter,Reichtum und hohem .Ansehen.Diese hatten den dritten Teil der Strafen und Gameindegüter von Amtswegen zuge­wiesen.Sie kamen in den Stand,auch dergleichen Güter zu ihrem Eigentum zu kaufen oder solche Güter ahbauen und zu Hofen errich­ten zu lassen.

Der König leihet den Fürsten Lehen-& Grafschaften und den Grafen ihre Sohultheisstums,dass sie und die^ultheissen mögen fortrichten an seiner Statt. ^

Anmerkung:

Auch in gefolgten Zeiten hatten die edlen Vögte,Obervögte und Schultheissen etliche hundert Jahre lang keine Geld-& Na­turalbesoldung, sondern nur Lehen oder Güter und einen Teil der Strafen zu ganiessen,wie dann die Vögte zu Eerrenberg eine ganze Strafe %) zur Beyuutzung hatten.Und in jetzigen Zeiten haben diese Beamten annoch neben ihren Besoldungen Güter & Beinutzungen, die Schultheissen in den Dörfern aber die geringsten Strafen zu empfangen,z.B.grosse und kleine Unrechte.

$ 6 .

Als aber die gedachten Alemanier (s.ob.§ 2) anno 497 (499) von den benachbarten Franken bei Tolbiakum,deutsch Zülpich,nicht weit von Köln und bei dem Dorfe Beinstein,welches dermalen zu dem Waiblinger Amt in Württemberg gehörte,überwanden wurden, so setzten die fränkischen Könige den Schwaben Herzoge und die Grafen mussten von diesen die Befehle nehmen.