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Hgen Dberämter,- von denen man sich an das Oberarm Neuenbürg wendet; sie sollen nun durch Gerichts-Notare ersetzt werden, '' ' ' '

In Gegenständen, welche die Sittlichkeit, Kirchen/ und Schulsachen, Armensachen und Stiftungen oder Hei­ligenpflegen betreffen, bilden der geistliche und weltliche Orlsvorstcher, und ein StiftungSrath'eine Behörde, die unter dem Namen Kirchenconvent angcordnct ist : lEben diese Behörde bildet auch den Armenverem eines jeden DrtS> wovon das weitere oben bei den WohlthäligkestSanstalten gesagt wurden

In Streitigkeiten, die Güter, Gebäude, Rechte auf denselben und dergleichen betreffen, sind für jeden Ort be- sondre Behörden unter den Namen von Untergang, Bau/ schau rc. Gerichte aufgestellt, die Entscheidungen-geben, die rechtskräftig werden und von deren Aussprüchen man sich an däs Oberamtsgericht berufen muß.

Me strittigen Gegenstände zwischen Amtsuntergebenew oder all« Klagen--gegen''AmtsüNterg'edene über-ÄWrüch« an ihr Eigenthum öder ihre Person müssen vorw'eW'Okstt,»' amtsgericht vorgebracht werden- bas in der Oberamtsstadt' seinen Sitz hat und aus dem Oberämtsrichte'r als-Vorstand- dem Oberämtsge'richtÄ-Aktuar,''Vnö^2 Obetanitsgerichks- Beisitzern besteht.' Die'Berufungen- von Venr ^ötramt^ gericht in Neuenbürg- gehen an deN Gerichtshof in Tübingen.- Alle Regierungsangelegenheiten und besonders auch die Aufsicht über die Verwaltung des GemeindkMchhgcnS,wer­den durch den Oberamtmann und seinen Aktuar besorgt» der beinahe über alle Gegenstände, die, ihm vyrgelegt, wetz